Versicherungen in der Zeit des Studiums
Kranken-Versicherung
Die Ausgangs-Situation ist im allgemeinen so, daß der Student vor dem Studium in der Gesetzlichen oder in der Privaten Krankenversicherung versichert war.Studenten sind zunächst kraft Gesetzes pflicht-versichert. Aber sie können sich in den ersten 3 Monaten des Studiums von dieser Versicherungs-Pflicht befreien lassen. Allerdings können sie sich nur dann an einer deutschen Universität - Hochschule - Fachhochschule einschreiben, wenn sie einen entsprechenden Krankenversicherungs-Schutz nachweisen.
Grundsätzlich gilt für die folgenden Regelungen:
Wer als Student mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet, zahlt von dem Einkommen eigene Beiträge in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Vor dem Studium: Gesetzlich krankenversichert
Möglichkeit 1:
Vor dem Studium kostenlos beim Ehepartner mitversichert
Der Ehepartner ist berufstätig und Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse. Der andere Ehepartner beginnt ein Studium. Er ist kostenlos beim berufstätigen Ehepartner mitversichert ist, solange ein mögliches eigenes Einkommen eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigt. In 2 der letzten 12 Monate darf der Student auch ein höheres Einkommen erzielen (Beispiel: Während der Semster-Ferien).
Möglichkeit 2:
Vor dem Studium kostenlos im Rahmen der elterlichen Krankenversicherung
Der Student kann sich in den ersten 3 Monaten des Studiums von der Versicherungs-Pflicht befreien lassen. Wer sich befreien läßt, kann während des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse zurück. Auch nicht als freiwilliges Mitglied. Die Befreiung kommt für die in Frage, die anderweitig Krankenversicherungsschutz nachweisen können, zum Beispiel durch eine Private Krankenversicherung.
Läßt er sich nicht befreien:
Bis mindestens zum 25. Lebensjahr gilt für Studenten die kostenlose Mitversicherung in der elterlichen Krankenversicherung, sofern man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Wer Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat, kann diese Zeit noch einmal hinzurechnen.
Endet die kostenlose Mitversicherung bei den Eltern, kann sich der Student selbst im Studenten-Tarif einer Gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern, sofern er nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung besteht nur bis zum Abschluß des 14. Fach-Semesters, längstens bis zum 30. Lebensjahr. Wer Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat, kann diese Zeit noch einmal hinzurechnen. Eventuell kann aufgrund einer Ausnahme-Regelung (Beispiele: Lang andauernde Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft) diese Frist verlängert werden (Einzelfall-Entscheidung).
Ist das Studium immer noch nicht beendet, endet die Pflicht-Versicherung. Wer weiter studiert, kann sich anschließend 6 Monate lang als Absolvent beitrags-günstig freiwillig gesetzlich krankenversichern, sofern man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Danach bleibt nur noch die Versicherung zum Normal-Beitrag als freiwilliges Mitglied einer Gesetzlichen Kasse. Der Normal-Beitrag liegt um einiges höher als der Studenten-Beitrag (Mindest-Beitrag!). Die Voraussetzungen für die Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied: Ununterbrochen vor dem Ende der studentischen pflicht-Versicherung mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Möglichkeit 3:
Vor dem Studium gegen eigenen Beitrag gesetzlich krankenversichert
Der Student kann sich in den ersten 3 Monaten des Studiums von der Versicherungs-Pflicht befreien lassen. Wer sich befreien läßt, kann während des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse zurück. Auch nicht als freiwilliges Mitglied. Die Befreiung kommt für die in Frage, die anderweitig Krankenversicherungsschutz nachweisen können, zum Beispiel durch eine Private Krankenversicherung.
Läßt er sich nicht befreien:
Der Student kann den Studenten-Tarif der Gesetzlichen Krankenkasse wählen, wenn er diese Voraussetzung erfüllt: Nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeiten; Nicht mehr als 14 Fach-Semester oder noch keine 30 Jahre alt. Wer Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat, kann diese Zeit noch einmal hinzurechnen. Eventuell kann aufgrund einer Ausnahme-Regelung (Beispiele: Lang andauernde Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft) diese Frist verlängert werden (Einzelfall-Entscheidung).
Ist das Studium immer noch nicht beendet, endet die Pflicht-Versicherung. Wer weiter studiert, kann sich anschließend 6 Monate lang als Absolvent beitrags-günstig freiwillig gesetzlich krankenversichern, sofern man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Danach bleibt nur noch die Versicherung zum Normal-Beitrag als freiwilliges Mitglied einer Gesetzlichen Kasse. Der Normal-Beitrag liegt um einiges höher als der Studenten-Beitrag (Mindest-Beitrag!). Die Voraussetzungen für die Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied: Ununterbrochen vor dem Ende der studentischen pflicht-Versicherung mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Vor dem Studium: Privat krankenversichert
Studenten sind zunächst kraft Gesetzes pflicht-versichert. Aber sie können sich in den ersten 3 Monaten des Studiums von dieser Versicherungs-Pflicht befreien lassen.Studenten, die vor dem Studium privat krankenversichert waren, können durch diese Befreiung ihren privaten Versicherungsschutz fortführen.
Der Student kann in den Studenten-Tarif der Privaten Krankenversicherung wechseln. Allerdings sind die Leistungen dieses Tarifs deutlich niedriger als bei den normalen Vollkosten-Tarifen. Die Leistungen entsprechen in etwa denen der Gesetzlichen Krankenversicherung.Wer will und es sich leisten kann (Eltern sind bereit weiter zu zahlen?), kann auch die bisherigen Vollkosten-Tarife fortführen.
Läßt er sich nicht befreien:
Der Student kann den Studenten-Tarif der Gesetzlichen Krankenkasse wählen, wenn er diese Voraussetzung erfüllt: Nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeiten; Das Höchst-Alter für diesen Tarif ist 30 Jahre. Wer Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat, kann diese Zeit noch einmal hinzurechnen. Und: Die Zahl der bisherigen Semester liegt unter 15. Eventuell kann aufgrund einer Ausnahme-Regelung (Beispiele: Lang andauernde Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft) diese Frist verlängert werden (Einzelfall-Entscheidung).
Ist das Studium immer noch nicht beendet, endet die Pflicht-Versicherung. Wer weiter studiert, kann sich anschließend 6 Monate lang als Absolvent beitrags-günstig freiwillig gesetzlich krankenversichern, sofern man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Danach bleibt nur noch die Versicherung zum Normal-Beitrag als freiwilliges Mitglied einer Gesetzlichen Kasse. Der Normal-Beitrag liegt um einiges höher als der Studenten-Beitrag (Mindest-Beitrag!). Die Voraussetzungen für die Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied: Ununterbrochen vor dem Ende der studentischen pflicht-Versicherung mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.