Mitversicherung der Kinder

Kinder sind dann mitversichert, wenn es sich um eine Familien-Versicherung und nicht um eine personenbezogene Versicherung (Beispiel: Unfall-Versicherung) handelt.

Die Mitversicherung endet zu dem in den Versicherungs-Bedingungen genannten Zeitpunkt. Gibt es darüber Unklarheiten, sollte die Versicherungs-Gesellschaft angeschrieben und um Auskunft ersucht werden. Mündliche Aussagen von Vertretern sind gut gemeint, schriftliche Aussagen allein sollten akzeptiert werden.

Hausrat-Versicherung

Minderjährige Kinder sind mitversichert.

Volljährige Kinder bleiben mitversichert, solange sie bei den Eltern wohnen. Gründen sie einen eigenen Hausstand, entfällt die Mitversicherung. Kinder, die den Erst-Wohnsitz bei den Eltern haben, aber während der Ausbildung einen Zweit-Wohnsitz haben (Beispiel: "Studenten-Bude"), genießen einen Teil-Versicherungsschutz für die Hausrat-Gegenstände in der Zweit-Wohnung. Es gibt Höchstgrenzen für die Entschädigung (unterschiedlich je nach den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen).

Haftpflicht-Versicherung

Minderjährige Kinder sind mitversichert.

Volljährige, unverheiratete Kinder sind in der Zeit der Schul-Ausbildung oder einer sich unmittelbar daran anschließenden Berufs-Ausbildung (Lehre oder Studium) weiterhin mitversichert. Und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen! Wird die Ausbildungzeit durch ein Berufs-Praktikum oder durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen, gilt die Mitversicherung in der elterlichen Haftpflicht-Versicherung fort.

Die Mitversicherung endet mit dem Abschluß der Erst-Ausbildung, spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres zuzüglich der Wehr- oder Ersatzdienst-Zeit. Bei einem mehr als einem Jahr dauernden Auslands-Aufenthalt im Rahmen der Ausbildung muß mit der Versicherungs-Gesellschaft eine Vereinbarung getroffen werden.

Privat-Rechtsschutz-Versicherung (ohne KFZ)

Minderjährige Kinder sind mitversichert.

Es gibt unterschiedliche Versicherungs-Bedingungen. Deshalb gibt es keine allgemein verbindliche Regelung für volljährige Kinder. In älteren Versicherungs-Bedingungen ist geregelt, daß sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert sind, wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

In neueren Versicherungs-Bedingungen ist geregelt, daß sie mitversichert sind längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

[Bafög, Ausbildungs-Vergütung und Wehrsold sind keine leistungsbezogenen Entgelte, daher besteht Mitversicherung in der elterlichen Police. Hat ein Student dagegen einen Job und verdient sich zum Studium etwas hinzu, endet die Mitversicherung.]

 

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