Krankenkassen-Wechsel innerhalb der Gesetzlichen Kranken-Versicherung

Seit der letzten Reform der Gesetzlichen Kranken-Versicherung können die Versicherten ihre Krankenkasse frei wählen. Arbeiter müssen nicht mehr in der AOK sein, die Techniker Krankenkasse muß jetzt auch die aufnehmen, die einer anderen Berufsgruppe angehören. Lediglich bei den Innungskrankenkassen (Handwerker-Kasse) gibt es eine Einschränkung: Nur wenn sich die örtliche IKK durch eine SatzungsÄnderung der Allgemeinheit gegenüber öffnet, kann sich dort jedermann versichern.

Beiträge

Vorübergehend können Sie durch einen Wechsel in eine Krankenkasse mit niedrigerem Beitragssatz Geld sparen. Wer bisher bei einer Kasse mit hohem Beitragssatz ist, kann zwischen 50 EURO und 100 EURO monatlich sparen, wenn er zur billigsten Kasse wechselt. Mittelfristig wird diese Ersparnis vermutlich immer geringer, denn die Beitragssätze werden sich nach einigen Jahren angeglichen haben.

Übrigens: Wenn Sie wechseln wollen, achten Sie darauf, daß Sie die Beitrags-Einsparung nicht dadurch wieder zunichte machen, daß Sie teure Ferngespräche mit ihrer neuen Krankenkasse führen müssen, wenn sie etwas mit den Sachbearbeitern zu besprechen haben.

Leistungen

Es gibt geringe Leistungsunterschiede zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen. Jedoch sind 98% der Leistungen gleich, da sie per Gesetz festgelegt sind. Und auch die vorhandenen kleinen Unterschiede wird es bald wohl nicht mehr geben.

Service

Motivation für einen Wechsel muß nicht allein ein günstigerer Beitrag als bisher sein. Auch ein stinkstiefeliger Sachbearbeiter kann Mitglieder vergraulen. Insofern bewirkt die Einführung des "Kassen-Hoppings" vielleicht hier und da einen besseren Service. Ob allerdings jeder Kassen-Sachbearbeiter begreift, daß sein Arbeitsplatz auch davon abhängt, ob er freundlich zu den Versicherten ist (die ihn bezahlen!), darf angezweifelt werden.

Krankheiten

Vorhandene Krankheiten sind kein Hindernis für einen Wechsel. Die Kassen müssen jeden, der bisher bei einer anderen Gesetzlichen Krankenkasse versichert war, aufnehmen.

Kündigungs-Frist

Gesetzlich Versicherte (egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert) können ihre Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

Beispiel
Kündigung am 15.03.
plus zwei Monate = 15.05.
Monatsende Mai = 31.05.
Am 01.06. kann die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse beginnen.

An die Wahl der neuen Krankenkasse ist der Versicherte dann prinzipiell 18 Monate gebunden, das heißt, er muß 18 Monate in dieser von ihm gewählten Krankenkasse bleiben, bevor er erneut wechseln kann.

Von dieser Regelung gibt es die folgenden Ausnahmen:

  • Ausnahme 1
    Wird der Beitragssatz erhöht, kann der Versicherte ohne die 18-Monats-Frist einzuhalten mit achtwöchiger Frist zum Monatsende kündigen
  • Ausnahme 2
    Wenn der Versicherte die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt (Beispiel: Der Versicherte gibt seine Berufs-Tätigkeit auf und ist künftig über den Ehepartner mitversichert.)
  • Ausnahme 3
    Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung mit dem Versicherten vereinbaren, daß bei einem Wechsel zu einer "Schwester-Krankenkasse" die 18-Monats-Frist nicht gilt. (Beispiel: Wechsel von IKK Stadt zu IKK Dorf). Bei dauerhaftem Ortswechsel ist das vorteilhaft
  • Ausnahme 4
    Freiwillig versicherte Mitglieder können von der GKV zu einer Privaten Krankenversicherung wechseln ohne die 18-Monats-Frist einzuhalten

Ein Arbeitgeber- oder Berufswechsel setzt die oben genannten Fristen für einen Wechsel der Krankenkasse nicht außer Kraft. Informieren Sie sich am besten rechtzeitig über einen Krankenkassenwechsel.