Keine Leistung: Verweisung auf einen anderen Beruf
Wer in seinem Beruf berufsunfähig ist, muß nicht in jedem Beruf berufsunfähig sein. Ein körperliches Leiden kann in einem Beruf hinderlich sein, in einem anderen Beruf aber ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit sein.
Diesen Umstand machten sich alle Versicherer bis vor einigen Jahren zu Nutze und verwiesen die Versicherten gerne auf andere Berufe. Ob es in diesem Verweisungs-Beruf Arbeitsplätze gab, interessierte nicht.
Die Verweisungs-Klausel war eine General-Klausel, mit der die Leistung auf einfachem Weg kaltschnäuzig abgelehnt werden konnte. Und bis heute hat sich bei vielen Anbietern daran nichts geändert. Denn die Klausel gilt bei vielen Versicherern weiter.
Eingeschränkt wurde sie nur durch ein paar Gerichts-Urteile in den letzten Jahren. Mancher Versicherte hatte den jahrelangen, zermürbenden Kampf mit seinem Versicherer durch die Rechts-Instanzen aufgenommen und am Ende eine Leistung zugesprochen bekommen.
Da es aber noch viele andere Möglichkeiten der Leistungs-Verweigerung gibt, haben einige Versicherer auf diese Klausel mittlerweile verzichtet. Das ist ein Fortschritt, allerdings ist der Jubel in einigen Medien und der Jubel bei den Erstellern von Computer-Vergleichs-Programmen völlig unangebracht. Es gibt noch so viele andere Möglichkeiten, sich vor der Zahlung der Rente zu drücken ...