Der Versicherungs-Vertrag

Der Vertrag besteht aus

  • dem Antrags-Formular
  • dem Versicherungsschein
  • der Verbraucher-Information
  • den Versicherungs-Bedingungen
  • sowie weiteren Schriftstücken, in denen der Versicherungsschutz definiert ist.

Versicherungsschein

Im Versicherungsschein sind wesentliche individuell mit dem Kunden vereinbarten Bestandteile des Vertrages festgelegt. Der Versicherungsschein verweist außerdem auf die weiteren Schriftstücke, die Vertrags-Bestandteil sind und die versicherte Leistung definieren:

  • Verbraucher-Information
  • Allgemeine Versicherungs-Bedingungen
  • Besondere Bedingungen
  • Sonstige schriftliche Vereinbarungen

Verbraucher-Information

Die Verbraucher-Information wurde vor wenigen Jahren vom Gesetzgeber erfunden, um die Verbraucher vor falschen Vertrags-Abschlüssen besser zu schützen. Die Einzelheiten stehen im Versicherungsaufsichts-Gesetz und in § 5a des Versicherungsvertrags-Gesetzes.

Im wesentlichen steht dort, daß den Versicherungs-Kunden bestimmte Unterlagen mit verständlichen Informationen überlassen werden müssen. Werden die Unterlagen nicht überlassen oder sind die Informationen nicht verständlich, kann ein Versicherungs-Vertrag noch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückgängig gemacht werden.

§ 10a Versicherungsaufsichts-Gesetz

Die Aussage in Ziffer 2 öffnet den Streitereien mal wieder Tor und Tür. Eine Versicherungs-Gesellschaft wird erst einmal kategorisch behaupten, daß das, was sie zu Papier gebracht hat, eindeutig formuliert und verständlich sei. Verbraucher-Verbände und Verbraucherschützer werden dem widersprechen. Es kommt zu zahlreichen Gerichts-Prozessen und in 5 Jahren gibt es eine oberste Rechtsprechung dazu. Unglaublich, was schlampige, schludrige Gesetze für einen unnötigen Aufwand verursachen.

§ 5a Versicherungsvertrags-Gesetz

Verletzt die Versicherungs-Gesellschaft diese gesetzlichen Vorgaben, wird der Vertragsschluß dadurch aber nicht hinfällig. Er verzögert sich gemäß dem zitierten Paragraphen 5a des Versicherungsvertrags-Gesetzes lediglich! Sollte die Versicherungs-Gesellschaft die geforderten Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise dem Kunden vorenthalten, erlischt das Recht auf Widerspruch spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (nicht nach Vertragsschluß!).

Aus dem Kreis der Verbraucherschützer wird manchmal behauptet, daß diese Bestimmungen eine Art generelles »Rücktritts-Recht« für 1 Jahr darstellen. Sie beziehen sich darauf, daß die Verbraucher-Informationen der Versicherungs-Gesellschaften generell nicht der Ziffer 2 des § 10a des Versicherungsaufsichts-Gesetzes entsprechen würden (eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich). In einem erstem Prozeß hat dies allerdings ein Richter anders gesehen. Er fand die Darstellung in Ordnung. Weitere Urteile werden folgen. Warten wir´s ab.

Versicherungs-Bedingungen

Die Versicherungs-Bedingungen regeln und maßregeln weite Teile des Versicherungs-Vertrages. Um so unverständlicher ist es, daß sie der Verkäufer der Versicherungs-Gesellschaft bei der Antragstellung nicht zwingend aushändigen muß. Im Prinzip genügt es, wenn die Versicherungs-Gesellschaft alles zusammen mit dem Versicherungsschein übergibt. Aber auch das ist nicht zwingend. Sie kann die Versicherungs-Bedingungen dem Kunden ganz vorenthalten. Dann hat der Kunde zwar ein Rücktritts-Recht bis 1 Jahr nach der ersten Prämienzahlung - von dem er vielleicht gar nichts weiß - aber immer noch keine Kenntnis von wesentlichen Inhalten des Vertrages. Und das ist, solange kein Richter diesen juristischen Unsinn für rechtswidrig erklärt, legal. (Ernstzunehmende Juristen halten die deutsche Regelung für EU-widrig.)

Die Versicherungs-Bedingungen gliedern sich in die Allgemeinen und die Besonderen Bedingungen. Letztere regeln spezielle Teilbereiche. Beispiel: Besondere Bedingungen für die Jagd-Haftpflicht-Versicherung.

Zu den vorgenannten Versicherungs-Bedingungen können individuelle Bedingungen hinzutreten (geschriebene Versicherungs-Bedingungen). Hier werden Absprachen zwischen dem einzelnen Versicherungs-Kunden und der Versicherungs-Gesellschaft getroffen.

Vertrags-Bestandteile sind aber auch sonstige schriftliche Erklärungen der beiden Vertrags-Partner.

Sie sollten die zugeschickten Unterlagen genau kontrollieren.
Ist alles so wie beantragt? Hat die Versicherungs-Gesellschaft etwas falsch gemacht? Auch das passiert im Massen-Betrieb. Sie glauben gar nicht, was da so alles schiefgehen kann. (Es war immer der Computer, nie der Mensch.

Der Versicherungs-Beginn

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein als Beginn bezeichneten Zeitpunkt, wenn die erste Prämie unverzüglich nach Anforderung der Versicherungs-Gesellschaft bezahlt wird. Versäumt der Versicherungs-Kunde die rechtzeitige Zahlung, beginnt der Versicherungsschutz erst, sobald die Zahlung erfolgt ist.

§ 35 Versicherungsvertrags-Gesetz

§ 38 Versicherungsvertrags-Gesetz

Sollte mit der Antragstellung vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart worden sein, gilt der Versicherungsschutz schon ab diesem vereinbarten Zeitpunkt. Allerdings nur dann, wenn die erste Prämie rechtzeitig bezahlt wird. Wird das versäumt, erlischt rückwirkend der Versicherungsschutz von Beginn an.

Pflicht: Risiko-Änderungen (Gefahr-Erhöhungen) melden

Kaum bekannt unter den Verbrauchern ist die Pflicht, die Versicherungs-Gesellschaft über sogenannte »erhebliche Gefahr-Erhöhungen« zu informieren. Was erheblich ist, ist vom Gesetzgeber nicht definiert worden. Auch in den Versicherungs-Bedingungen gibt es dazu nichts oder nur sehr wenig zu lesen. Wieder mal ist Streit vorprogrammiert. Dazu gehört zum Beispiel der Berufswechsel, der Anbau an einem Wohngebäude, eine mehr als 60 Tage dauernde Abwesenheit von der Wohnung.

Der Versicherungs-Kunde muß die Versicherungs-Gesellschaft »unverzüglich« informieren. ( § 27, Ziffer 2 VVG) Unterläßt er dies, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-Fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. ( § 28, Ziffer 1 VVG)

Die Versicherungs-Gesellschaft kann den Vertrag mit Monats-Frist kündigen, wenn sie das erhöhte Risiko grundsätzlich nicht versichert. ( § 27, Ziffer 1 VVG) Versichert sie auch das höhere Risiko, kann sie eine entprechend höhere Prämie fordern.