Beantragung und Abschluß einer Versicherung

Der Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz

Um eine Versicherung abzuschließen, stellt der Versicherungssuchende (Antragsteller) einen Antrag. Die Versicherungs-Gesellschaft kann diesen Antrag annehmen - dann kommt ein Vertrag zustande - oder sie kann ihn ablehnen.

Der Antrag erfolgt in der Regel schriftlich, kann aber auch mündlich erfolgen. Auch online über Internet kann der Antrag gestellt werden.

Die Annahme des Antrages durch die Versicherungs-Gesellschaft erfolgt in der Regel auch schriftlich. Wenn beide Parteien vereinbaren, daß kein Versicherungsschein ausgestellt werden braucht, kann die Annahme auch mündlich oder online über Internet erfolgen.

Übliche Praxis ist bisher, daß ein Versicherungsschein ausgestellt wird (schriftliche Annahme) und per Post an den Versicherungs-Kunden verschickt wird.

§ 3 Versicherungsvertrags-Gesetz

Hinweis
Dies ist eine abdingbare Vorschrift des VVG. Das heißt, beide Vertrags-Parteien können den Verzicht auf Ausstellung eines Versicherungsscheins vereinbaren. Daraus würde sich allerdings eine erhebliche Gefahr für die Beweisbarkeit der vereinbarten Leistungen ergeben.

Antrags-Annahme (Vertragsschluß)
Die Annahme des Antrages (Vertragsschluß) erfolgt meist direkt mit Zustellung der Versicherungs-Police (juristische Bezeichnung: Versicherungsschein). Sie kann aber auch in einem separaten Brief erfolgen mit dem Hinweis, daß die Police demnächst ausgefertigt und zugeschickt wird.
Nach Ablauf der in § 5a VVG genannten Widerspruchs-Frist kommt der Vertrag rechtswirksam zustande. Die Frist beträgt 2 Wochen ab Erhalt der Versicherungs-Unterlagen. Sollten diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder unvollständig sein, beträgt die Frist 1 Jahr ab Zahlung der ersten Prämie. Solange hat der Versicherungs-Kunde Zeit, den Vertrag rückgängig zu machen.

Das Antrags-Formular

Jede Versicherungs-Gesellschaft hat für jede Versicherungsart eigene Antrags-Formulare. Es ist auch möglich, in einem Formular mehrere verschiedene Versicherungen zu beantragen. Das hat neben praktischen Gründen (Standard-Angaben zur Person müssen nur einmal eingetragen werden) auch einen psychologischen Aspekt: Der Antragsteller braucht nur einmal zu unterschreiben.

Die Fragen im Antrag weichen von Gesellschaft zu Gesellschaft ab.

Teils durch Gesetzes-Vorgaben, teils durch die Rechtsprechung muß die Versicherungs-Gesellschaft bei der Gestaltung des Antrages, bei den Fragen und der Schlußerklärung am Ende des Formulars bestimmte Kriterien einhalten. Eine einheitliche Norm für die Gestaltung eines Antrags-Formulars gibt es aber nicht. Bei Nicht-Einhaltung eines oder mehrerer dieser Kriterien kann sich später im Streitfall mit der Versicherungs-Gesellschaft ein rechtlicher Vorteil oder Nachteil für eine der beiden Parteien ergeben.

Wahrheitsgemäße Beantwortung
Die Versicherungs-Gesellschaft schätzt anhand der Angaben des Antragstellers das Versicherungs-Risiko ein. Wer wissentlich falsche Angaben macht, täuscht die Versicherungs-Gesellschaft, um den beantragten Versicherungsschutz zu erschleichen. Das läßt sich -zurecht - keine Versicherungs-Gesellschaft gefallen.

Der Versicherungssuchende muß die Fragen wahrheitsgemäß beantworten (vorvertragliche Anzeigepflicht). Bei einem Verstoß gegen diese Wahrheitspflicht können sich für den Kunden rechtliche Konsequenzen ergeben, wenn die Versicherungs-Gesellschaft davon erfährt. Mögliche Konsequenzen:

  • Rücktritt vom Vertrag
  • Anfechtung des Vertrages
  • Leistungs-Verweigerung im Schadenfall
  • Zurückzahlung bereits empfangener Versicherungs-Leistungen
  • Änderung der Beitragshöhe

§ 16 Versicherungsvertrags-Gesetz

§ 17 Versicherungsvertrags-Gesetz

§ 18 Versicherungsvertrags-Gesetz

Es gibt eine Fülle von Beispielen aus der Rechtsprechung, in denen es um die Konsequenzen von unwahren Beantwortungen der Antrags-Fragen ging.

Unwissentlich falsche Angaben
Aber was ist, wenn man unwissentlich falsche Angaben macht? Auch das gibt´s. Der Antragsteller beantwortet nach bestem Wissen und Gewissen eine Frage, und später stellt sich heraus, daß die Angabe falsch war, ohne daß es der Antragsteller selbst zum Zeitpunkt der Beantwortung wußte. Gutes Beispiel sind die Gesundheits-Fragen. Es ist ja nicht außergewöhnlich, daß ein Arzt einem Patienten nicht immer rundum die volle Wahrheit über den Gesundheitszustand erzählt.
Ihr Gerechtigkeits-Empfinden sagt Ihnen wahrscheinlich, daß das nicht das Problem des Versicherungs-Kunden sein kann. Doch, das ist es. Auch wenn der nichts dafür kann, trägt er die volle Konsequenz:

§ 41 Versicherungsvertrags-Gesetz

Also: Kündigen kann die Versicherungs-Gesellschaft dann nicht, wenn sie normalerweise das erhöhte Risiko gegen Aufpreis versichern würde. Wenn aber die Versicherungs-Gesellschaft nachweisen kann, daß sie derartig erhöhte Risiken generell nicht versichert, kann sie den Vertrag kündigen. Der Versicherungs-Kunde steht dann ohne Versicherungsschutz da. In der Privaten Kranken-Versicherung oder Lebensversicherung zum Beispiel kann das verheerend sein, wenn sich keine andere Gesellschaft für einen Vertragsschluß findet.
Einige Versicherungs-Gesellschaften verzichten auf die Anwendung dieses Paragraphen.

Vorsicht Falle

Ist das Rücktritts-Recht der Versicherungs-Gesellschaft aufgrund eines im Versicherungsvertrags-Gesetz genannten Umstandes ausgeschlossen oder verzichtet die Versicherungs-Gesellschaft vertraglich auf die Anwendung dieses Rechts, bleibt der Gesellschaft immer noch das Recht, den Vertrag gemäß den Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wegen Täuschung anzufechten!

§ 22 VVG
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.

Eine erfolgreiche Anfechtung führt nach bisheriger Rechtsprechung meist (aber nicht immer) zur völligen Leistungs-Freiheit der Versicherungs-Gesellschaft.

Durchschlag des Antrags-Formulars
Den Durchschlag des Antrag-Formulars sollten Sie sich immer bei der Antragstellung aushändigen lassen. Sollte der Vermittler den Durchschlag mitnehmen wollen, sollten Sie ihn rausschmeißen. Es gibt nur einen Grund für seine Handlung: Er will nachträglich manipulieren, vor allem Angaben hinzufügen (Laufzeiten, Kreuzchen bei Gesundheits-Angaben und einiges mehr). Das kommt tagtäglich zigfach vor.

Antrags-Prüfung / Antrags-Annahme

Aus den Angaben des Antragstellers im Antrags-Formular ergibt sich für die Versicherungs-Gesellschaft, ob sie den Antrag annehmen und damit den im Antrag bezeichneten Versicherungsschutz bieten will.

Bindung an den Antrag
Wer einen Antrag auf Versicherungsschutz stellt, ist an diesen Antrag eine bestimmte Frist lang gebunden, wenn ihm bei Antragstellung die Versicherungs-Bedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucher-Information ausgehändigt worden ist. Allerdings unterbleibt dies häufig, weil die Vermittler die Unterlagen nicht herausgeben. Die Frist ist je nach Versicherung-Sparte unterschiedlich lang (2 bis 6 Wochen).

Die Versicherungs-Gesellschaft bekommt Zeit zur Prüfung, ob sie den Antrag annimmt oder nicht. Nimmt sie den Antrag innerhalb der Bindefrist an, kommt der Vertrag rechtswirksam zustande, wenn der Versicherungs-Nehmer nicht innerhalb der in § 5a des Versicherungsvertrags-Gesetzes genannten Fristen dem Vertragsschluß schriftlich widerspricht.

Überschreitet die Versicherungs-Gesellschaft die vorgegebene Frist, ist der Antragsteller nicht mehr gebunden. Die Versicherungs-Gesellschaft kann jetzt den Antrag nicht mehr einfach annehmen. Schickt sie dem Versicherungs-Kunden die Versicherungs-Unterlagen nach Ablauf der Bindefrist zu, gilt das als Antrag der Versicherungs-Gesellschaft. Nimmt der Kunde diesen Antrag an, kommt der Vertrag zustande, sonst nicht. Die Annahme kann der Versicherungs-Kunde schriftlich erklären oder dadurch, daß er die erste Prämie zahlt. Ist Abbuchung per Einzugs-Ermächtigung vereinbart, muß der Versicherungs-Kunde diese bei der Versicherungs-Gesellschaft (nicht bei der Bank) kündigen, wenn er den Vertrag nicht mehr haben will. Duldung der Abbuchung (keine Rückbuchung) gilt als Zustimmung (konkludentes Handeln).

Reaktion der Versicherungs-Gesellschaft nach erfolgter Prüfung
(innerhalb der Bindefrist)

Die Versicherungs-Gesellschaft kann den Antrag wie gestellt (ohne Änderung) innerhalb der Bindefrist annehmen. Der Vertrag ist geschlossen.

Sie kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Es kommt kein Vertrag zustande.

Sie kann dem Antragsteller ein anderes Angebot machen:

Sie kann vorschlagen, den Versicherungsschutz zu einer höheren Prämie als beantragt, zu übernehmen. Sie kann den Versicherungsschutz mit Auflagen anbieten. Eine Auflage könnte zum Beispiel sein, bestimmte Sicherheits-Maßnahmen zu treffen (Hausrat, Gebäude, Betriebs-Versicherung) oder in der Personen-Versicherung (Leben, Kranken, Berufsunfähigkeit, Unfall) bestehende Krankheiten vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Problem Ausschluß
Insbesondere die Folgen des Ausschlusses von Krankheiten sollten genau bedacht werden. Die sinnvollere Lösung ist in der Regel, zunächst bei einem anderen Versicherer den Versicherungsschutz ohne Ausschluß zu bekommen. Jede Versicherungs-Gesellschaft beurteilt das Risiko nach ihren Maßstäben. Gerade bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes besteht ein enormer Spielraum unter den Versicherungs-Gesellschaften. Selbst wenn eine Gesellschaft für den Verzicht auf einen Ausschluß eine höhere Prämie verlangt, sollte die Annahme des Angebotes ernsthaft überlegt werden. Ausschlüsse führen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden im Leistungsfall erfahrungsgemäß zu Streitereien und gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der Entschädigungspflicht. Man sagt den Schaden-Regulierern der Versicherungs-Gesellschaften nach, daß sie Leistungen gerne mit der Begründung ablehnen, der vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Teil sei die Ursache.

Wie Abweichungen vom Antrag Vertrags-Bestandteil werden
Die Versicherungs-Gesellschaft kann dem Antragsteller schriftlich mtteilen, daß sie ein anderes Angebot vorschlägt. Sie hat aber die Möglichkeit, es gemäß den Bestimmungen des § 5 des Versicherungsvertrags-Gesetzes zu machen. Für oberflächliche Zeitgenossen, die den zugeschickten Versicherungsschein nicht kontrollieren und ungeprüft zu den Akten legen, kann sich das als böse Falle herausstellen.

§ 5 Versicherungsvertrags-Gesetz

Die Versicherungs-Gesellschaft kann also innerhalb der Bindefrist einen Versicherungsschein mit einem anderen Inhalt ausfertigen als beantragt und diesen dem Kunden zuschicken. Sie muß die Änderungen kennzeichnen, damit der Kunde Gelegenheit hat, die Änderungen wahrzunehmen. Sind die Kennzeichnungen wie gesetzlich vorgeschrieben erfolgt, kommt der Vertrag mit den Änderungen zustande, wenn der Kunde nichts unternimmt. Sein Schweigen gilt als Zustimmung!

Wann ein Vermerk »auffällig« ist, steht nicht im Gesetz. Dazu gibt es aber bereits einige Gerichts-Urteile. Denn natürlich gab es darum bereits Streit zwischen Versicherungs-Gesellschaften und Versicherungs-Kunden. Wie immer, wenn der Gesetzgeber nicht alles haarklein definiert , sondern seinen Untertanen schludrige Gesetze vorsetzt. Alles Wissenswerte über Versicherungen finden Sie auf versicherung.net