Während der Laufzeit einer Versicherung

Und jetzt wird abgebucht

Beitragszahlung / Nichtzahlung (Verzug)

Im Zusammenhang mit Versicherungen werden die Begriffe "Beiträge" und "Prämien" verwendet. Beides meint im Prinzip das gleiche. Die unterschiedliche Wortwahl ist historisch begründet. Versicherungs-Unternehmen dürfen in Deutschland nur in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VvaG) oder einer Aktien-Gesellschaft (AG) tätig sein.

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nannte man Zahlungen der Kunden Beiträge, bei den Aktien-Gesellschaften Prämien. Beiträge deshalb, weil die Kunden eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Mitglieder des Vereins sind (den Kunden gehört das Versicherungs-Unternehmen) und die Mitglieder eines Vereins zahlen nun einmal Beiträge.

 

Pflicht zur Prämienzahlung

Wer einen Versicherungs-Vertrag abschließt, verpflichtet sich zur Prämien-Zahlung (§ 1, Ziffer 2 VVG). Werden die Prämien nicht gezahlt, hat das rechtliche Konsequenzen für den Versicherungs-Vertrag und für die Leistungs-Verpflichtung der Versicherungs-Gesellschaft.

 

Fälligkeit der ersten Prämie

Die Prämie ist sofort nach Abschluß des Vertrages fällig, wenn die Rücktritts-Frist nach § 5a VVG verstrichen ist und wenn man den Versicherungsschein erhalten hat.

 

Zahlungsverzug der ersten Prämie

§ 38 Versicherungsvertrags-Gesetz

(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Die Versicherungs-Gesellschaft kann auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Prämie einklagen. Sie kann auch vom Vertrag zurücktreten, weil die Prämie nicht bezahlt wurde. Macht Sie die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend, ist das gleichzuzsetzen mit einer Rücktritts-Erklärung vom Vertrag. Gerichtlich geltend meint: Per Mahnbescheid oder Klage.

Obwohl diese Passage eindeutig ist, gibt es immer wieder Versicherungs-Gesellschaften, die die Drei-Monats-Frist tätigkeitslos verstreichen lassen und dann auf einmal viele Monate später auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Einige haben in der Vergangenheit sogar nach 6 Monaten und später eine Klage auf Vertrags-Erfüllung bei Gericht eingereicht, um die Kunden einzuschüchtern. Unglaublich, aber leider wahr.

§ 38 VVG kann vom Versicherungs-Kunden zu seinen Gunsten mißbraucht werden. Will er einen vor kurzem geschlossenen Vertrag loswerden, kann er die Versicherungs-Gesellschaft durch Briefwechsel hinzuhalten versuchen, um auf diese Weise die drei Monate zu überstehen, ohne daß die Versicherungs-Gesellschaft die erste Prämie gerichtlich geltend macht. Dabei nutzt er aus, daß Versicherungs-Gesellschaften zu Beginn eines Vertrages meist ungern mit dem massiven Schritt der Prämien-Einklagung drohen. Man probiert es zunächst »im Guten« mit dem neuen Versicherungs-Kunden. Aber Frist bleibt Frist.

Aus Ziffer 2 des § 38 VVG ergibt sich, daß die Haftung des Versicherungs-Unternehmens erst dann beginnt, wenn die erste Prämie gezahlt worden ist. Solange das nicht der Fall ist, ist das Unternehmen von jeder Leistung frei.

 

Zahlungsverzug einer Folge-Prämie

Folge-Prämie ist die zweite oder eine spätere Prämien-Zahlung.

§ 39 Versicherungsvertrags-Gesetz

(1) Wird eine Folge-Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungs-Nehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechts-Folgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Frist-Bestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungs-Nehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungs-Nehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungs-Verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-Frist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungs-Frist dergestalt erfolgen, daß sie mit Frist-Ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-Nehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungs-Nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-Nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Frist-Bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungs-Frist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Frist-Bestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

Wir können und wollen hier kein Juristen-Seminar daraus machen. Aber soviel dazu:

  • Wer die Prämie nicht rechtzeitig zahlt, erhält eine Mahnung.
  • Die Mahnung muß bestimmten juristischen Kriterien entsprechen.
    Erfüllt die Mahnung die Kriterien nicht, ist sie wirkungslos, das heißt es besteht trotz Nicht-Zahlung einer Prämie weiterhin Versicherungsschutz.
  • Entspricht die Form der Mahnung den Bestimmungen des § 39 VVG, tritt nach Ablauf der Frist-Bestimmung Leistungs-Freiheit für die Versicherungs-Gesellschaft ein. Es besteht nach Ablauf der Frist kein Versicherungsschutz mehr.
  • Die Versicherungs-Gesellschaft kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen, muß aber nicht. Zahlt der Kunde dann innerhalb der bestimmten Frist die Prämien nach, wird damit die Kündigung der Gesellschaft beseitigt. Es darf aber dann noch kein Versicherungsfall eingetreten sein.

In der Vergangenheit war es so, daß sehr viele dieser Mahnungen nach § 39 VVG nicht den geforderten juristischen Kriterien entsprachen. Wer davon in Zukunft einmal betroffen sein sollte, sollte den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt oder einem von der Justizbehörde zugelassenen Rechtsbeistand für Versicherungsberatung genau prüfen lassen.

 

Rechtzeitige Zahlung

Die Prämie ist dann rechtzeitig gezahlt, wenn Bank-Einzug per Einzugs-Ermächtigung erteilt wurde und das Konto die nötige Deckung aufweist, damit die Bank das Geld an die Versicherungs-Gesellschaft übermitteln kann. Versäumt es die Versicherungs-Gesellschaft, die Prämie vom Konto abzufordern, geht das zu ihren Lasten. Ebenso, wenn die Bank des Kunden einen Fehler macht und die Prämie versehentlich nicht überweist.

Hat man die Überweisung als Zahlungsweg gewählt, ist die Prämie dann rechtzeitig gezahlt, wenn man sie nach Aufforderung durch die Versicherungs-Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern innerhalb der von der Versicherungs-Gesellschaft genannten Frist überweist.

 

Falsche Prämien-Forderung / Falsche Überweisung

Zahlung per Einzugs-Ermächtigung
Die Versicherungs-Gesellschaft darf nur den vertraglich vereinbarten Betrag abbuchen. Centgenau. Bucht sie zuviel ab, kann der Versicherungs-Kunde der Abbuchung widersprechen und seine Bank veranlassen, ihm den gesamten Betrag gutzuschreiben. Er gerät dadurch nicht in Zahlungsverzug. Bucht die Versicherungs-Gesellschaft zu wenig ab, ist das nicht sein Verschulden. Die Versicherungs-Gesellschaft hat das Recht der Nach-Forderung (unter Beachtung der Verjährungs-Frist).

Zahlung per Überweisung
Die Versicherungs-Gesellschaft darf nur den vertraglich vereinbarten Betrag einfordern. Centgenau. Fordert sie zu viel, braucht der Versicherungs-Kunde den falschen Betrag nicht überweisen. Er ist auch nicht verpflichtet, sich den korrekten Betrag selbst auszurechnen. Er kann warten, bis er eine korrekte Anforderung der Versicherungs-Gesellschaft erhält. Fordert die Versicherungs-Gesellschaft zu wenig ein, genügt es, wenn der Versicherungs-Kunde diesen zu geringen Betrag überweist. Die Versicherungs-Gesellschaft hat das Recht der Nach-Forderung (unter Beachtung der Verjährungs-Frist).

Ist die Rechnungs-Höhe korrekt, der Versicherungs-Kunde überweist aber einen geringeren Betrag, besteht die Gefahr des Zahlungs-Verzuges und der Rechts-Folgen nach § 39 VVG (hier insbesondere mögliche Leistungs-Freiheit der Versicherungs-Gesellschaft) . Unterschiedlich urteilten die Richter in diversen Prozessen bisher, ob eine nur geringfügige Unterschreitung der eigentlich korrekten Prämie zur Leistungs-Freiheit führt.