Besteuerung von Kapital-Erträgen
Steuerpflichtig - Steuerfrei
Bestimmte Erträge (nicht alle) aus Kapitalvermögen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Sie sind steuerpflichtig, wenn sie einen vom Gesetzgeber festgelegten Steuer-Freibetrag übersteigen. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung, in der Sie die Erträge komplett angeben müssen. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge zusätzlich eine Abgeltungssteuer Sie wird direkt von dem Finanzinstitut einbehalten und abgeführt, bei dem die Erträge anfallen. Um die Zahlung der Abgeltungssteuer muss sich der Anleger daher nicht persönlich kümmern und sie ist unabhängig von der Einkommenssteuererklärung.
Von der Steuerpflicht betroffene Kapital-Erträge
Zu den steuerpflichtigen Kapital-Erträgen zählen vor allem
- Zinsen und Dividenden
- die Erträge aus Veräußerungsgewinnen bei Aktien und Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte Frist nicht eingehalten wird (bei Aktien 12 Monate, bei Immobilien 10 Jahre)
- Mieten
Einzelheiten zur Steuerpflicht sind in § 20 ff. des Einkommensteuer-Gesetzes geregelt.
Ob und gegebenenfalls welcher Anteil eines Kapital-Ertrages steuerpflichtig ist, muß Ihnen der Geldanlage-Vermittler sagen können. Kann er das nicht, haben Sie es mit einem nicht ausreichend qualifizierten Verkäufer zu tun.
Dann können Sie sich auch auf verschiedenen
Internetseiten über Steuern informieren.
Gesetzesänderungen
Der Gesetzgeber kann jederzeit die Grundlagen der Besteuerung ändern. Entweder nur für neue Verträge oder auch für bestehende Verträge (kein Recht auf »Bestandsschutz«).
Steuer-Freibetrag
Der Steuer-Freibetrag wurde zum 01.01.2004 um 180 Euro gesenkt.
Jeder Anleger (auch jedes Kind unter 18 Jahren) hat einen sogenannten Sparer-Freibetrag von 1.370 EURO jährlich.
Zusätzlich gibt es einen variablen Freibetrag für Werbungskosten, die man im Zusammenhang mit einer Geldanlage steuermindernd geltend machen kann. Pauschal ohne Einzelnachweis werden 51 EURO jährlich anerkannt. (Werbungskosten-Pauschale Kapitalvermögen (§ 9a Nr. 2 EStG) Wer höhere Kosten hat und sie nachweisen kann (Belege), kann die höheren Kosten geltend machen.
Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschale ergeben einen jährlichen Steuer-Freibetrag für Kapital-Erträge von insgesamt (mindestens) 1.421 EURO je Anleger.
Verheiratete haben somit (bis zur Scheidung oder dem Tod des Ehepartners) einen jährlichen Freibetrag von 2.842 EURO, wenn sie bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Erst wenn die Summe aller steuerpflichtigen Kapital-Erträge aus allen Geldanlagen diesen Freibetrag übersteigt, müssen die Erträge, die den Freibetrag übersteigen, versteuert werden.
Zinsabschlag und Freistellung
Viele Anleger (einige sagen fast alle) nahmen das mit der Steuerpflicht der Kapital-Erträge in der Vergangenheit nicht so genau. Sie verschwiegen dem Finanzamt diese Einkünfte. Der Finanzminister (seine Steuer-Beamten) ersann als Lösung den Zinsabschlag und die Freistellung. Und das geht so:
Von den Zinsen bekommen Sie nur 70% ausgezahlt, 30% überweist das Geldinstitut an den Staat quasi als Voraussteuer auf die Besteuerung der Kapital-Erträge. Bis zur Höhe des Steuer-Freibetrages können Sie jedoch diesen sogenannten Zinsabschlag vermeiden. Denn es wäre ja dumm, wenn erst einmal 30% der Zinsen für einige Zeit weggingen (und für die Wiederanlage fehlen), um dann bei der Steuererklärung aufgrund des Freibetrages wieder an Sie zurückzufließen.
Um den Zinsabschlag von 30% zu vermeiden, müssen Sie ein Formular ausfüllen (kriegen Sie von Ihrer Bank), Freistellungs-Auftrag genannt. Haben Sie mehrere Geldanlagen bei mehreren Instituten, füllen Sie eben für jede ein eigenes Formular aus.
Da die Höhe der steuerpflichtigen Erträge über Jahre hinweg nicht konstant ist, müssen Sie Schätzungen vornehmen und gegebenenfalls von Zeit zu Zeit Anpassungen vornehmen. Gebühren für die Umstellung von Freistellungs-Aufträgen dürfen Ihnen nicht berechnet werden.
Gebühren
Für die Einrichtung, Änderung und Auflösung eines Freistellungs-Auftrags darf das Geld-Institut keine Gebühr erheben. So hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden (AZ XI ZR 269/96 und 279/96), nachdem untergeordnete Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt hatten.
Ob die Geld-Institute eine Gebühr für die Ausstellung von Steuer-Bescheinigungen erheben dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Ohne Freistellungs-Auftrag
Wenn Sie keine Lust haben, einen Freistellungs-Auftrag abzugeben, können Sie sich die 30% Zinsabschlag nur über die Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung zurückholen.
Anpassung der Freistellungs-Aufträge im Jahr 2004
Wie oben gesagt wurde ab dem 01.01.2004 der Sparer-Freibetrag um 180 Euro jährlich je Anleger gesenkt.
Sparer, die nur einem Geld-Institut einen Freistellungs-Auftrag erteilt haben, brauchen nichts zu tun.
Wer Geld bei zwei oder mehr verschiedenen Geld-Instituten angelegt und dafür Freistellungs-Aufträge erteilt hat, sollte die Höhe der Aufteilung prüfen und entsprechend der Kürzung des Freibetrages anpassen.
Zeitpunkt der Versteuerung
Die Kapital-Erträge müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie Ihnen zufließen, das heißt in dem Sie darüber verfügen können. Bei einigen Anlagen können Sie die Gutschrift der Ihnen zustehenden Erträge auch später beantragen. Wenn Sie zum Beispiel erst im Januar 1999 die Gutschrift für Erträge anfordern, die bereits im Dezember 1998 fällig wurden, dann zählen die Erträge für das Steuerjahr 1998.
Zinsansammlung kann steuerschädlich sein!
Zinserträge, die kumuliert (angesammelt) werden, sind einmalig im Jahr der Fälligkeit oder bei vorzeitiger Veräußerung im Jahr des Verkaufs zu versteuern (Beispiel: Bundesschatzbriefe Typ B). Das führt dazu, daß im Jahr der Besteuerung - also am Ende der Laufzeit - auf einen Schlag die gesamten bis dahin angesammelten Zinsen versteuert werden müssen. Das kann ein erheblicher Nachteil gegenüber den Geldanlagen sein, bei denen die Zinsen jährlich zu versteuern sind. Das ist dann der Fall, wenn es um Zinsen geht, die innerhalb des Steuer-Freibetrages liegen.
Steuern sparen mit der »Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, stellt das Finanzamt auf Antrag eine sogenannte »Nichtveranlagungs-Bescheinigung« aus. Legt man diese dem Geld-Institut vor, werden die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt.
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhält man, wenn man belegen kann, daß man voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muß, weil die Gesamt-Einkünfte unterhalb der Steuerpflicht-Grenze liegen. Das ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Schüler und Studenten
Die Einkünfte aus Arbeits-Tätigkeit sind gering (unterhalb der Steuerpflicht-Grenze), aber es gibt zusätzlich einige Einkünfte aus Kapitalvermögen (Beispiel: Oma hat Wertpapiere geschenkt/vererbt). 2.500 EURO Arbeits-Einkommen und 2.500 EURO Zins-Einkünfte ergeben zusammen 5.000 EURO Gesamt-Einkünfte. Die 2.500 EURO Zins-Einkünfte übersteigen den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag (insgesamt 1.421 EURO) für Ledige, so daß normalerweise 848 EURO von den 2.500 EURO Zins-Einkünften versteuert werden müßten. Bei 5.000 EURO Gesamt-Einkünften im Jahr besteht aber noch überhaupt keine Einkommensteuer-Pflicht, also auch nicht für die Erträge aus Kapitalvermögen. Besorgt man sich vom Finanzamt die Nichtveranlagungs-Bescheinigung und legt sie dem Geld-Institut vor, zahlt dieses die Kapital-Erträge auch dann ohne Steuerabzug aus, wenn sie höher als der Steuer-Freibetrag für Kapitaleinkünfte sind. (mindestens 1.421 EURO pro Person, eventuell mehr wenn man höhere
Rentner
Die meisten Rentner bekommen ihr Einkommen aus einer regelmäßigen Rentenzahlung. Entweder aus einer Gesetzlichen Versicherung oder einer Privaten Versicherung. Und diese Renten sind nicht komplett steuerpflichtig, sondern nur ein Teil davon, der sogenannte Ertrags-Anteil. Wie hoch der Ertrags-Anteil ist, hängt davon ab, ab welchem Alter man die Rente bekommt. Je später, um so geringer ist der steuerpflichtige Anteil. Außerdem gibt es noch zusätzliche Freibeträge. Ähnlich wie bei dem Beispiel für Schüler und Studenten kann das insgesamt dazu führen, daß an sich steuerpflichtige Kapital-Erträge (wegen Überschreiten des Sparer-Freibetrages und Werbungskosten-Pauschbetrages) trotzdem steuerfrei bleiben, weil alle Einkünfte zusammen unterhalb der Grenze liegen, ab der überhaupt Einkommensteuer anfällt.
Steuerpflichtige Erträge in steuerfreie Erträge umwandeln
Wenn Sie so hohe Erträge haben, daß der Steuer-Freibetrag bei weitem überschritten wird, dann lohnt es, über seriöse, das heißt legale Steuerspar-Modelle nachzudenken. Dazu einige Kurz-Informationen.
- Die Gewinn-Beteiligung bei bestimmten Lebensversicherungen mit Sparvorgang ist eventuell steuerbegünstigt.
- Sie können auch Niedrigzins-Anleihen kaufen, deren Zinsertrag unter dem marktüblichen liegt. Als Ausgleich dafür bekommen Sie die Wertpapiere zu einem günstigeren Kurs. Wenn Sie für ein Wertpapier nur 90 EURO zahlen müssen, obwohl Sie am Ende der Laufzeit 100 EURO plus Zinsen zurückbekommen, erzielen Sie zusätzlich zu den niedrigen Zinsen einen Kurs-Gewinn von 10 EURO. Und dieser Gewinn ist - im Gegensatz zu den Zinsen - steuerfrei.
Nach diesem Prinzip sind auch die sogenannten steueroptimierten Rentenfonds gestaltet. - Sie können Ihr Geld in Immobilien, Aktien oder Aktienfonds anlegen. Ein Teil des Gewinns, die Wert-Steigerung, ist nach Ablauf einer vom Gesetzgeber festgelegten Mindest-Haltedauer von 1 Jahr steuerfrei.
Zuwachssparen
Eine besonders sichere Art der Spareinlage ist das sogenannte Zuwachssparen da es hier über die gesamte Laufzeit einen garantiert gleich bleibenden Zinssatz gibt. Wer diese Sparform wählt, sollte unbedingt zwischen mehreren Angeboten vergleichen, da sich die Konditionen stark unterscheiden.
Vorsicht vor windigen Steuer-Modellen
Diese Aufstellung ließe sich fortsetzen. Sie sollten aber immer daran denken, sich von einer möglichen Steuer-Ersparnis nicht den Blick für die Sicherheit der Geldanlage versperren zu lassen. So mancher, der Steuern sparen wollte, hat sich auf ein windiges Modell eingelassen. Die Folge: Zwar 0% Steuern, aber das Geld war irgendwann weg, weil sich die Anlage-Betrüger damit 'aus dem Staub gemacht haben'.
Märchenstunde beim Verkauf von Lebensversicherungen
Der Ablauf ist so oder so ähnlich:
Verkäufer: "Die »Zinsen« der Lebensversicherung sind steuerfrei. Die Zinsen bei der Bank müssen Sie versteuern. Eine Bank-Anlage muß um die 10% Rendite vor Steuern bringen, damit Ihnen nach Versteuerung der Zinsen so viel übrig bleibt wie bei der Lebensversicherung. Und das schafft keine Bank-Anlage, die in sicheren Geldanlageformen anlegt."
Abgesehen davon, daß es bei einer Lebensversicherung keine Zinsen, sondern eine Gewinn-Beteiligung gibt, wird die Existenz des Steuer-Freibetrags unterschlagen. Viele Sparer/Anleger sind damit 'aus dem Schneider'. Ihre Zinsen aus Sparverträgen bei Banken und Sparkassen bleiben steuerfrei.
Bei Sparverträgen, die über 20 Jahre und länger laufen sollen, ist es jedoch möglich, daß der Freibetrag überschritten wird. Sind weitere Geldanlagen mit steuerpflichtigen Kapital-Erträgen vorhanden, setzt die Steuerpflicht entsprechend früher ein. Daraus könnte man schließen, daß zumindest bei langen Laufzeiten eine Lebensversicherung mit steuerfreier Gewinn-Beteiligung sinnvoll sein kann, zum Beispiel zur Altersversorgung. 30 Jahre Laufzeit sind da nichts besonderes.
Aber:
1. Wer 50 EURO, 100 EURO, 200 EURO monatlich spart, hat noch viele Jahre vor sich, in denen aufgrund des Steuer-Freibetrages keine Steuern auf die Kapital-Erträge anfallen. Und bis es dann soweit ist, daß die angesammelten Erträge den Freibetrag überschreiten, hat sich nach allen Erfahrungen die Steuer-Gesetzgebung mehrfach geändert. (siehe auch Punkt 2)
2. Eine Garantie, daß die Gewinn-Beteiligung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen auf ewig steuerfrei bleibt, gibt es nicht.
3. Unsicher ist auch, wie sich die Höhe des Steuer-Freibetrages für steuerpflichtige Kapital-Erträge über die nächsten Jahrzehnte entwickeln wird. Der ab 1993 gültige Sparer-Freibetrag wurde ab dem Jahr 2000 halbiert. Und zwar auch für bestehende Verträge, die vor der Änderung abgeschlossen worden waren.
4. Die Frage, ob Steuern anfallen, ist gar nicht entscheidend. Entscheidend ist, wieviel Steuern anfallen. Eine Sparanlage mit 7,5% Rendite vor Steuern kann auch nach Abzug geringer Steuern noch besser sein als eine Lebensversicherung mit einer steuerfreier Rendite von 5,5% bis 6,5%.
| Typische Anleger-Fragen | ZfVA-Meinung |
|---|---|
| Was kann ich tun um die Kapitalertrags-Steuer zu umgehen? | Sie können steuer-begünstigte Anlagen wählen. Dabei dürfen Sie allerdings mögliche Nachteile oder Risiken dieser Anlagen nicht ignorieren. Sie können bei entsprechend langer Laufzeit (mindestens 12 Jahre) eine fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung abschließen. Es gibt Anleihen, die mit niedrigem Zins ausgestattet sind, der durch steuerfreie Kurs-Gewinne kompensiert wird. Sie können auf Aktien, Aktienfonds, Zertifikate und ähnliches setzen. Bei richtiger Gestaltung läßt sich Ertrags-Steuer sparen. (Typische Risiken dieser Anlagen beachten) |
| Besteht Steuerpflicht auch für Zinsen von Geldanlagen, die im Ausland "laufen"? | Ja |