Bausparen im Rahmen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Der Staat fördert mit einer Prämie die Anschaffung von Wohneigentum. Doch auch diejenigen, die kein Wohneigentum erwerben oder nicht bauen möchten, bekommen die Prämie. Auf diese Weise ist der Staat den Bausparkassen dabei behilflich, genug Geld in die Kassen zu bekommen, um Bauwilligen Darlehen zu niedrigen Nominalzinsen bieten zu können.
Anspruchsberechtiger Personenkreis
Jeder ab einem Alter von 16 Jahren
Einkommensgrenze, um die staatliche Prämie bekommen zu können
Ledige, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 25.600 EURO beträgt,
Verheiratete, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 51.200 EURO beträgt,
bekommen die Prämie. Wichtig: Es handelt sich bei den genannten Werten nicht um das Brutto-Einkommen oder um das Netto-Einkommen. Die Höhe des zu versteuerndes Einkommen ergibt sich aus den Bestimmungen im Einkommensteuer-Gesetz. Der Familienstand und die Zahl der Kinder sowie die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten (vor allem Werbungskosten) sind relevant für die Ermittlung des versteuernden Einkommens. Wer´s genau wissen will (muß), fragt einen Steuerberater. Übrigens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens des Vorjahres steht im Steuerbescheid des Finanzamtes und kann zur Orientierung dienen.
Höhe der Wohnungsbau-Prämie
Ledige erhalten auf eine Einzahlung bis 512 EURO jährlich 8,8% Prämie, Verheiratete erhalten auf eine Einzahlung bis 1.024 EURO jährlich 8,8% Prämie.
Die Höhe der Einzahlung kann jeder frei wählen. Wer zum Beispiel nur 300 EURO im Jahr aufbringen kann oder will, kann auch nur 300 EURO einzahlen und erhält darauf 8,8% Wohnungsbau-Prämie.
Sperrfrist
Die Wohnungsbau-Prämie wird nur dann gezahlt, wenn man entweder das Bausparguthaben zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet oder 7 Jahre nicht über das angesparte Geld verfügt. Nach 7 Jahren kann man mit dem Geld machen, was man will, das heißt man muß es dann nicht mehr wohnwirtschaftlich nutzen.
Zusammentreffen von Bausparverträgen nach dem Vermögensbildungs-Gesetz und nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
Man kann einen Bausparvertrag nach dem Vermögensbildungs-Gesetz und einen Bausparvertrag nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz abschließen. Es müssen aber keine zwei getrennten Verträge sein, es kann ein gemeinsamer Vertrag sein.
Aber: Auf jeden eingezahlten EURO gibt es nur eine der beiden Förderungen!
Wer zum Beispiel 300 EURO auf einen Bausparvertrag einzahlt, bekommt darauf nur einmal eine der beiden Prämien.
Wer zum Beispiel 700 EURO einzahlt, kann für 470 EURO die Prämie nach dem Vermögensbildungs-Gesetz und für die verbleibenden 230 EURO die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragen.
Bitte beachten Sie, daß die Einkommensgrenzen für die beiden Förderungen nicht identisch, sondern unterschiedlich hoch sind. Wer zum Beispiel die niedrigere Einkommensgrenze nach dem Vermögensbildungs-Gesetz überschreitet, kommt eventuell noch in den Genuß der Wohnungsbau-Prämie, da die Einkommensgrenze für diese Förderung höher ist.