Private Rentenversicherung ohne Kapitalisierungsrecht

Vertrags-Abschluß ab dem 01.01.2005


Informationen zur möglichen Steuerminderung der Beiträge

Betroffene Verträge
Basis-Renten-Versicherungen nach 'Rürup' mit folgenden Kriterien:

1. Es muß eine lebenslange Renten-Zahlung vereinbart sein, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr beginnt
2. keine Beleihbarkeit der Police (Beleihbarkeit = eine Art Kredit auf das Guthaben)
3. keine Vererbbarkeit der Leistungen aus der Police
4. keine Veräußerbarkeit (= kein Verkauf der Police)
5. keine Übertragbarkeit der Leistungen auf Dritte
6. kein Kapitalisierungsrecht
7. keine Kapitalauszahlung im Todesfall

Erfüllt eine Private Rentenversicherung alle genannten 'Rürup'-Kriterien, sind die Beiträge als "Altersvorsorge-Aufwendungen" steuerlich absetzbar, und zwar

im Jahre 2005 zu 60 %, wobei zusammen mit Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung maximal 12.000 EUR (Alleinstehende) bzw. 24.000 EUR (Verheiratete) anerkannt werden.

in den Folgejahren ab 2006 steigt der Prozentsatz der einsetzbaren Versicherungs-Beiträge bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 EUR (Alleinstehende) bzw. 800 EUR (Verheiratete) an.

Bei allen anderen Privaten Rentenversicherungen ohne Kapitalisierungsrecht, die diese 'Rürup'-Kriterien nicht erfüllen, können die Beiträge nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

 

 

Informationen zur Teil-Befreiung der Gewinn-Beteiligung von der Steuerpflicht

Betroffene Verträge

Alle Privaten Renten-Versicherungen einschließlich der Basis-Renten-Versicherungen nach 'Rürup'


Da es sich um eine Rentenversicherung mit laufender Rentenzahlung (kein Kapitalisierungsrecht!) handelt, muß der sogenannte 'Ertragsanteil' der Rentenzahlung versteuert werden.

Die Rente, die man vom Versicherungs-Unternehmen enthält, besteht eigentlich aus zwei Teilen. Der eine Teil sind die Sparanteile der eingezahlten Beiträge. Von zum Beispiel 100 Euro monatlicher Einzahlung wurden immer 82 Euro angelegt. Die Summe aller Sparanteile bleibt steuerfrei.
Mit dem angelegten Geld (regelmäßig 82 Euro monatlich) hat das Versicherungs-Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Den Teil des Gewinns, den die Kunden erhalten, macht den zweiten Teil der Rente aus. Und der Teil ist, wie fast jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage, steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist also vergleichbar der Dividende einer Aktie oder dem Zins-Ertrag eines verzinslichen Wertpapiers.

Allerdings verzichtet der Fiskus auf eine exakte Ab- und Berechnung. Es wird pauschal ein fester Prozentsatz der Rentenzahlung als Ertragsanteil festgelegt. Dieser Prozentsatz bestimmt sich aus dem Alter bei Rentenbeginn. Geregelt ist das im Einkommensteuer-Gesetz.

Beispiel
Wer mit 60 Jahren die Rente bekommt, muß 22% der Rentenzahlung versteuern.
Wer mit 65 Jahren die Rente bekommt, muß 18% der Rentenzahlung versteuern.

Erhält zum Beispiel jemand 5.000 Euro Rente im Jahr aus einer Private Rentenversicherung, der bei der ersten Rentenzahlung 60 Jahre alt war, so muß er 22% von 5.000 EURO versteuern.

Lückenhaftes Steuerwissen
Ganz wichtig: Wenn davon die Rede ist, daß 22% versteuert werden müssen, heißt das nicht - wie fast jeder denkt - daß die 5.000 EURO um 22% also 1.100 EURO gekürzt werden. Es heißt, daß auf die 1.100 Euro (22% von 5.000 EURO jährlicher Rente) der individuelle Steuersatz der Einkommensteuer angewendet wird. Wer einen Steuersatz von 30% hat, muß 30% des Ertragsanteils an den Fiskus abgeben.

5.000 EURO mal 22% Ertragsanteil mal 30% Einkommensteuersatz = 330 EURO Steuerabzug.

Von den 5.000 EURO Rentenzahlung im Jahr, bleiben also 4.670 EURO netto beim Rentenzahler.

Vertrags-Abschluß bis zum 31.12.2004

Informationen zur möglichen Steuerminderung der Beiträge

Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen
ohne Kapitalisierungsrecht, die folgende Kriterien erfüllen:

1. die Beiträge müssen laufend für mindestens 5 Jahre bezahlt werden
2. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre
3. das Kapitalisierungsrecht ist ausgeschlossen
4. die Police wird nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt

Erfüllt eine Private Rentenversicherung ohne Kapitalisierungsrecht diese Kriterien, sind 88% der gezahlten Beiträge eines Kalenderjahres als Sonderausgaben in der Einkommensteuer-Erklärung einsetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG 2005).

Achtung! Einsetzbar heißt nicht automatisch, daß sie auch wirklich steuermindernd wirken!

Grund dafür, daß sie vielleicht trotzdem keinen Steuer-Vorteil bringen, ist, daß es einen Höchstbetrag gibt. Die Beiträge werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen nur im Rahmen eines neu bestimmten "Höchstbetrages für andere Vorsorgeaufwendungen" berücksichtigt.

Der Höchstbetrag für diese 'anderen Vorsorgeaufwendungen' beträgt pro berufstätigem Ehepartner:
1.500 EURO für Personen, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder einen Beihilfeanspruch im Krankheitsfall haben (Angestellte, Beamte, Rentner).

2.400 EURO für Personen, die ihre Krankenversicherung alleine aufbringen müssen (Selbstständige).

Bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, addieren sich die Höchstbeträge entsprechend.

Da der Höchstbetrag meist mit Beiträgen zur Kranken-Versicherung, Pflege-Versicherung, Arbeitslosen-Versicherung sowie zu anderen privaten Versicherungen, wie Kfz-Haftpflicht-Versicherungen, Privat-Haftpflicht-Versicherungen, Unfall-Versicherungen, ausgeschöpft ist, wirken sich die Beiträge für Private Rentenversicherungen bei Angestellten meist nicht mehr steuermindernd aus. Anders kann das für Beamte und Selbstständige sein - insbesondere aufgrund der Günstigerprüfung, die im folgenden erläutert wird.

Übergangs-Regelung: Günstigerprüfung
Wer seine Police vor dem 01.01.2005 abgeschlossen hat, hat damals natürlich eine andere Rechnung, nämlich nach der damals bestehenden Gesetzeslage, aufgemacht. Damit diese Betroffenen (immerhin viele Millionen Menschen) nicht Sturm gegen diese steuerliche Verschlechterung und zum Verfassungs-Gericht laufen, gibt es eine Übergangs-Regelung, die 'Günstigerprüfung'.
Das Finanzamt prüft bis zum Jahre 2019 automatisch im Rahmen der Einkommensteuer, ob die neue Regelung ab dem Jahr 2005 oder die bis dahin gültige Regelung günstiger ist. Berücksichtigt wird das für den Bürger günstigere Resultat.

Für Private Rentenversicherungen ohne Kapitalisierungsrecht, die diese Kriterien nicht erfüllen, können die Beiträge nicht steuermindernd geltend gemacht werden.



Informationen zur möglichen Steuer-Befreiung der Gewinn-Beteiligung


Betroffene Verträge
Alle Private Rentenversicherungen ohne Kapitalisierungsrecht

Da es sich um eine Rentenversicherung mit laufender Rentenzahlung (kein Kapitalisierungsrecht!) handelt, muß der sogenannte 'Ertragsanteil' der Rentenzahlung versteuert werden.

Bei einer Renten-Zahlung ist der sogenannte 'Ertragsanteil' zu versteuern. Die Rente, die man vom Versicherungs-Unternehmen enthält, besteht eigentlich aus zwei Teilen. Der eine Teil sind die Sparanteile der eingezahlten Beiträge. Von zum Beispiel 100 Euro monatlicher Einzahlung wurden immer 82 Euro angelegt. Die Summe aller Sparanteile bleibt steuerfrei.
Mit dem angelegten Geld (regelmäßig 82 Euro monatlich) hat das Versicherungs-Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Den Teil des Gewinns, den die Kunden erhalten, macht den zweiten Teil der Rente aus. Und der Teil ist, wie fast jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage, steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist also vergleichbar der Dividende einer Aktie oder dem Zins-Ertrag eines verzinslichen Wertpapiers.

Allerdings verzichtet der Fiskus auf eine exakte Ab- und Berechnung. Es wird pauschal ein fester Prozentsatz der Rentenzahlung als Ertragsanteil festgelegt. Dieser Prozentsatz bestimmt sich aus dem Alter bei Rentenbeginn. Geregelt ist das im Einkommensteuer-Gesetz.

Beispiel
Wer mit 60 Jahren die Rente bekommt, muß 22% der Rentenzahlung versteuern.
Wer mit 65 Jahren die Rente bekommt, muß 18% der Rentenzahlung versteuern.

Erhält zum Beispiel jemand 5.000 Euro Rente im Jahr aus einer Private Rentenversicherung, der bei der ersten Rentenzahlung 60 Jahre alt war, so muß er 22% von 5.000 EURO versteuern.

Lückenhaftes Steuerwissen
Ganz wichtig: Wenn davon die Rede ist, daß 22% versteuert werden müssen, heißt das nicht - wie fast jeder denkt - daß die 5.000 EURO um 22% also 1.100 EURO gekürzt werden. Es heißt, daß auf die 1.100 Euro (22% von 5.000 EURO jährlicher Rente) der individuelle Steuersatz der Einkommensteuer angewendet wird. Wer einen Steuersatz von 30% hat, muß 30% des Ertragsanteils an den Fiskus abgeben.

5.000 EURO mal 22% Ertragsanteil mal 30% Einkommensteuersatz = 330 EURO Steuerabzug.

Von den 5.000 EURO Rentenzahlung im Jahr, bleiben also 4.670 EURO netto beim Rentenzahler.


Steuerprivileg oft kein echter Vorteil
Ein Vorteil für die Lebensversicherung ergibt sich nur dann, wenn bei einer anderen Sparanlage nach Berücksichtigung des Steuer-Freibetrages für Kapital-Erträge ein Steuerabzug anfallen würde, der so hoch ist, daß die Nachsteuer-Rendite hinter die Rendite der Lebensversicherung zurückfallen würde.
Aber, es kann auch sein, daß eine andere Anlage eine um so viel bessere Vor-Steuer-Rendite als eine Private Rentenversicherung hat, daß auch nach Abzug von Steuern mehr übrigbleibt als bei einer Privaten Rentenversicherung.

Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Rentenfonds und andere Geld-Anlagen brachten in den letzten Jahrzehnten in Kombination mit einer Risiko-Lebensversicherung oder ohne (wenn Versicherungsschutz unwichtig) oft eine höhere Vorsteuer-Rendite als die meisten Privaten Rentenversicherungen. Nur die besten Versicherer konnten mithalten. (Quelle: Kronenberg-Rendite-Studie)
Und bei der Nachsteuer-Rendite muß genau gerechnet werden, wer die Nase vorn hat. Je nach Laufzeit, Höhe des Sparbetrages, Höhe des noch zur Verfügung stehenden Steuer-Freibetrages, Höhe des Steuersatzes kann mal die Lebensversicherung, mal eine andere Geldanlage die höhere Nach-Steuer-Rendite haben.

Apropos "muß genau gerechnet" werden: Wie die Erfahrung der letzten 60 Jahre zeigt, ändert der Gesetzgeber - auch für bestehende Verträge - die steuerechtlichen Rahmen-Bedingungen munter alle paar Jahre. Eine verläßliche 'Berechnung' ist also streng genommen überhaupt nicht möglich.