Private Rentenversicherung mit Kapitalisierungsrecht

 
Vertrags-Abschluß ab dem 01.01.2005

Informationen zur möglichen Steuerminderung der Beiträge

Betroffene Verträge

Alle Privaten Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht
Die Beiträge können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.


Informationen zur Teil-Befreiung der Gewinn-Beteiligung von der Steuerpflicht


Betroffene Verträge
Alle Privaten Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht,
die folgende Kriterien erfüllen:

1. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre
2. Ablauf im Erlebensfall nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers

und bei denen sich der Versicherungskunde bei Ablauf für die Kapitalisierung, also einmalige Auszahlung des gesamten Guthabens entscheidet:

Bei der Auszahlung muß die Hälfte der "fiktiven" Gewinn-Beteiligung versteuert werden. Fiktiv bedeutet, daß der Fiskus nicht exakt nachrechnet. Er unterstellt pauschal, daß der Betrag, der die Summe der gezahlten Beiträge übersteigt, die Gewinn-Beteiligung darstellt. Diese Pauschalisierung ist für den Verbraucher sogar günstiger, als wenn exakt gerechnet würde.

Beispiel

150 Euro monatlicher Beitrag, 30 Jahre Laufzeit  
Auszahlungssumme vor Steuern
entspricht einer Rendite vor Steuern
100.000 Euro
3,82%
teilt sich wie folgt auf  
Summe aller gezahlten Beiträge
fiktive Gewinn-Beteiligung
54.000 Euro
46.000 Euro
Berechnung des Steueranteils  
die Hälfte der Gewinn-Beteiligung 23.000 Euro
diese 23.000 Euro werden als Einkommen gewertet und besteuert  
bei einem Steuersatz von z.B. 40%
gehen ans Finanzamt ...
9.200 Euro
Auszahlungssumme nach Steuern
entspricht einer Rendite nach Steuern
90.800 Euro
3,25%

Erfüllt die Private Rentenversicherung diese Kriterien nicht, ist die komplette fiktive Gewinn-Beteiligung zu versteuern.

Tritt vor dem regulären Ablauf der Police der Leistungsfall durch Tod ein, ist die komplette Auszahlung steuerfrei.

Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen sich der Versicherungskunde bei Ablauf gegen die Kapitalisierung und für die laufende Renten-Zahlung entscheidet:

Bei einer Renten-Zahlung ist der sogenannte 'Ertragsanteil' zu versteuern. Die Rente, die man vom Versicherungs-Unternehmen enthält, besteht eigentlich aus zwei Teilen. Der eine Teil sind die Sparanteile der eingezahlten Beiträge. Von zum Beispiel 100 Euro monatlicher Einzahlung wurden immer 82 Euro angelegt. Die Summe aller Sparanteile bleibt steuerfrei.
Mit dem angelegten Geld (regelmäßig 82 Euro monatlich) hat das Versicherungs-Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Den Teil des Gewinns, den die Kunden erhalten, macht den zweiten Teil der Rente aus. Und der Teil ist, wie fast jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage, steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist also vergleichbar der Dividende einer Aktie oder dem Zins-Ertrag eines verzinslichen Wertpapiers.

Allerdings verzichtet der Fiskus auf eine exakte Ab- und Berechnung. Es wird pauschal ein fester Prozentsatz der Renten-Zahlung als Ertragsanteil festgelegt. Dieser Prozentsatz bestimmt sich aus dem Alter bei Rentenbeginn. Geregelt ist das im Einkommensteuer-Gesetz.

Beispiel

Wer mit 60 Jahren die Rente bekommt, muß 22% der Renten-Zahlung versteuern.
Wer mit 65 Jahren die Rente bekommt, muß 18% der Renten-Zahlung versteuern.

Erhält zum Beispiel jemand 5.000 Euro Rente im Jahr aus einer Private Rentenversicherung, der bei der ersten Renten-Zahlung 60 Jahre alt war, so muß er 22% von 5.000 EURO versteuern.

Lückenhaftes Steuerwissen
Ganz wichtig: Wenn davon die Rede ist, daß 22% versteuert werden müssen, heißt das nicht - wie fast jeder denkt - daß die 5.000 EURO um 22% also 1.100 EURO gekürzt werden. Es heißt, daß auf die 1.100 Euro (22% von 5.000 EURO jährlicher Rente) der individuelle Steuersatz der Einkommensteuer angewendet wird. Wer einen Steuersatz von 30% hat, muß 30% des Ertragsanteils an den Fiskus abgeben.

5.000 EURO mal 22% Ertragsanteil mal 30% Einkommensteuersatz = 330 EURO Steuerabzug.

Von den 5.000 EURO Renten-Zahlung im Jahr, bleiben also 4.670 EURO netto beim Rentenzahler.

Vertrags-Abschluß bis zum 31.12.2004


Informationen zur möglichen Steuerminderung der Beiträge


Betroffene Verträge

Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die folgende Kriterien erfüllen:


1. die Beiträge müssen laufend für mindestens 5 Jahre bezahlt werden

2. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre

3. das Kapitalisierungsrecht kann nicht vor Ablauf von 12 Jahren
seit Vertragsabschluss ausgeübt werden
4. die Police wird nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt


Erfüllt eine Private Rentenversicherung mit Kapitalisierungsrecht diese Kriterien, sind 88% der gezahlten Beiträge eines Kalenderjahres als Sonderausgaben in der Einkommensteuer-Erklärung einsetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG 2005).

Achtung! Einsetzbar heißt nicht automatisch, daß sie auch wirklich steuermindernd wirken!

Grund dafür, daß sie vielleicht trotzdem keinen Steuer-Vorteil bringen, ist, daß es einen Höchstbetrag gibt. Die Beiträge werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen nur im Rahmen eines neu bestimmten "Höchstbetrages für andere Vorsorgeaufwendungen" berücksichtigt.

Der Höchstbetrag für diese 'anderen Vorsorgeaufwendungen' beträgt pro berufstätigem Ehepartner:

1.500 EURO für Personen, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder einen Beihilfeanspruch im Krankheitsfall haben (Angestellte, Beamte, Rentner).

2.400 EURO für Personen, die ihre Krankenversicherung alleine aufbringen müssen (Selbstständige).

Bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, addieren sich die Höchstbeträge entsprechend.

Da der Höchstbetrag meist mit Beiträgen zur Kranken-Versicherung, Pflege-Versicherung, Arbeitslosen-Versicherung sowie zu anderen privaten Versicherungen, wie Kfz-Haftpflicht-Versicherungen, Privat-Haftpflicht-Versicherungen, Unfall-Versicherungen, ausgeschöpft ist, wirken sich die Beiträge für Private Rentenversicherungen bei Angestellten meist nicht mehr steuermindernd aus. Anders kann das für Beamte und Selbstständige sein - insbesondere aufgrund der Günstigerprüfung, die im folgenden erläutert wird.


Übergangs-Regelung: Günstigerprüfung
Wer seine Police vor dem 01.01.2005 abgeschlossen hat, hat damals natürlich eine andere Rechnung, nämlich nach der damals bestehenden Gesetzeslage, aufgemacht. Damit diese Betroffenen (immerhin viele Millionen Menschen) nicht Sturm gegen diese steuerliche Verschlechterung und zum Verfassungs-Gericht laufen, gibt es eine Übergangs-Regelung, die 'Günstigerprüfung'.
Das Finanzamt prüft bis zum Jahre 2019 automatisch im Rahmen der Einkommensteuer, ob die neue Regelung ab dem Jahr 2005 oder die bis dahin gültige Regelung günstiger ist. Berücksichtigt wird das für den Bürger günstigere Resultat.

Für Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die die Kriterien der Ziffern 1 bis 4 nicht erfüllen, können die Beiträge nicht steuermindernd geltend gemacht werden.




Informationen zur möglichen Steuer-Befreiung der Gewinn-Beteiligung

Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die folgende Kriterien erfüllen:

1. die Beiträge müssen laufend für mindestens 5 Jahre bezahlt werden
2. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre
3. das Kapitalisierungsrecht kann nicht vor Ablauf von 12 Jahren
seit Vertragsabschluss ausgeübt werden
4. die Police wird nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt

und bei denen sich der Versicherungskunde bei Ablauf für die Kapitalisierung, also einmalige Auszahlung des gesamten Guthabens entscheidet:
Die Gewinn-Beteiligung ist komplett steuerfrei.
Für Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die die Kriterien der Ziffern 1 bis 4 nicht erfüllen, muß die Gewinn-Beteiligung im Rahmen der Einkommensteuer komplett versteuert werden.


Betroffene Verträge

Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, bei denen sich der Versicherungskunde bei Ablauf gegen die Kapitalisierung und für die laufende Renten-Zahlung entscheidet:

Bei einer Renten-Zahlung ist der sogenannte 'Ertragsanteil' zu versteuern. Die Rente, die man vom Versicherungs-Unternehmen enthält, besteht eigentlich aus zwei Teilen. Der eine Teil sind die Sparanteile der eingezahlten Beiträge. Von zum Beispiel 100 Euro monatlicher Einzahlung wurden immer 82 Euro angelegt. Die Summe aller Sparanteile bleibt steuerfrei.
Mit dem angelegten Geld (regelmäßig 82 Euro monatlich) hat das Versicherungs-Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Den Teil des Gewinns, den die Kunden erhalten, macht den zweiten Teil der Rente aus. Und der Teil ist, wie fast jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage, steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist also vergleichbar der Dividende einer Aktie oder dem Zins-Ertrag eines verzinslichen Wertpapiers.

Allerdings verzichtet der Fiskus auf eine exakte Ab- und Berechnung. Es wird pauschal ein fester Prozentsatz der Renten-Zahlung als Ertragsanteil festgelegt. Dieser Prozentsatz bestimmt sich aus dem Alter bei Rentenbeginn. Geregelt ist das im Einkommensteuer-Gesetz.

Beispiel
Wer mit 60 Jahren die Rente bekommt, muß 22% der Renten-Zahlung versteuern.
Wer mit 65 Jahren die Rente bekommt, muß 18% der Renten-Zahlung versteuern.

Erhält zum Beispiel jemand 5.000 Euro Rente im Jahr aus einer Private Rentenversicherung, der bei der ersten Renten-Zahlung 60 Jahre alt war, so muß er 22% von 5.000 EURO versteuern.

Lückenhaftes Steuerwissen
Ganz wichtig: Wenn davon die Rede ist, daß 22% versteuert werden müssen, heißt das nicht - wie fast jeder denkt - daß die 5.000 EURO um 22% also 1.100 EURO gekürzt werden. Es heißt, daß auf die 1.100 Euro (22% von 5.000 EURO jährlicher Rente) der individuelle Steuersatz der Einkommensteuer angewendet wird. Wer einen Steuersatz von 30% hat, muß 30% des Ertragsanteils an den Fiskus abgeben.

5.000 EURO mal 22% Ertragsanteil mal 30% Einkommensteuersatz = 330 EURO Steuerabzug.

Von den 5.000 EURO Renten-Zahlung im Jahr, bleiben also 4.670 EURO netto beim Rentenzahler.


Steuerprivileg oft kein echter Vorteil
Ein Vorteil für die Lebensversicherung ergibt sich nur dann, wenn bei einer anderen Sparanlage nach Berücksichtigung des Steuer-Freibetrages für Kapital-Erträge ein Steuerabzug anfallen würde, der so hoch ist, daß die Nachsteuer-Rendite hinter die Rendite der Lebensversicherung zurückfallen würde.


Aber, es kann auch sein, daß eine andere Anlage eine um so viel bessere Vor-Steuer-Rendite als eine Private Rentenversicherung hat, daß auch nach Abzug von Steuern mehr übrigbleibt als bei einer Privaten Rentenversicherung.

Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Rentenfonds und andere Geld-Anlagen brachten in den letzten Jahrzehnten in Kombination mit einer Risiko-Lebensversicherung oder ohne (wenn Versicherungsschutz unwichtig) oft eine höhere Vorsteuer-Rendite als die meisten Privaten Rentenversicherungen. Nur die besten Versicherer konnten mithalten. (Quelle: Kronenberg-Rendite-Studie)
Und bei der Nachsteuer-Rendite muß genau gerechnet werden, wer die Nase vorn hat. Je nach Laufzeit, Höhe des Sparbetrages, Höhe des noch zur Verfügung stehenden Steuer-Freibetrages, Höhe des Steuersatzes kann mal die Lebensversicherung, mal eine andere Geldanlage die höhere Nach-Steuer-Rendite haben.