Private Rentenversicherung mit Kapitalisierungsrecht
Vertrags-Abschluß ab dem 01.01.2005
Informationen zur möglichen Steuerminderung der Beiträge
Betroffene Verträge
Alle Privaten Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht
Die Beiträge können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Informationen zur Teil-Befreiung der Gewinn-Beteiligung von der Steuerpflicht
Betroffene Verträge
Alle Privaten Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht,
die folgende Kriterien erfüllen:
1. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre
2. Ablauf im Erlebensfall nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers
und bei denen sich der Versicherungskunde bei Ablauf für die Kapitalisierung, also
einmalige Auszahlung des gesamten Guthabens entscheidet:
Bei der Auszahlung muß die Hälfte der "fiktiven" Gewinn-Beteiligung versteuert werden.
Fiktiv bedeutet, daß der Fiskus nicht exakt nachrechnet. Er unterstellt
pauschal, daß der Betrag, der die Summe der gezahlten Beiträge übersteigt, die
Gewinn-Beteiligung darstellt. Diese Pauschalisierung ist für den Verbraucher sogar
günstiger, als wenn exakt gerechnet würde.
Beispiel
| 150 Euro monatlicher Beitrag, 30 Jahre Laufzeit | |
| Auszahlungssumme vor Steuern entspricht einer Rendite vor Steuern |
100.000 Euro 3,82% |
| teilt sich wie folgt auf | |
| Summe aller gezahlten Beiträge fiktive Gewinn-Beteiligung |
54.000 Euro 46.000 Euro |
| Berechnung des Steueranteils | |
| die Hälfte der Gewinn-Beteiligung | 23.000 Euro |
| diese 23.000 Euro werden als Einkommen gewertet und besteuert | |
| bei einem Steuersatz von z.B. 40% gehen ans Finanzamt ... |
9.200 Euro |
| Auszahlungssumme nach Steuern entspricht einer Rendite nach Steuern |
90.800 Euro 3,25% |
Erfüllt die Private Rentenversicherung diese Kriterien nicht, ist die
komplette fiktive Gewinn-Beteiligung zu versteuern.
Tritt vor dem regulären Ablauf der Police der Leistungsfall durch Tod ein, ist die komplette
Auszahlung steuerfrei.
Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen sich der Versicherungskunde
bei Ablauf gegen die Kapitalisierung und für die laufende Renten-Zahlung entscheidet:
Bei einer Renten-Zahlung ist der sogenannte 'Ertragsanteil' zu versteuern. Die Rente, die man
vom Versicherungs-Unternehmen enthält, besteht eigentlich aus zwei Teilen. Der eine Teil sind
die Sparanteile der eingezahlten Beiträge. Von zum Beispiel 100 Euro monatlicher Einzahlung wurden
immer 82 Euro angelegt. Die Summe aller Sparanteile bleibt steuerfrei.
Mit dem angelegten Geld (regelmäßig 82 Euro monatlich) hat das Versicherungs-Unternehmen Gewinn
erwirtschaftet. Den Teil des Gewinns, den die Kunden erhalten, macht den zweiten Teil der Rente
aus. Und der Teil ist, wie fast jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage, steuerpflichtig. Der Ertragsanteil
ist also vergleichbar der Dividende einer Aktie oder dem Zins-Ertrag eines verzinslichen Wertpapiers.
Allerdings verzichtet der Fiskus auf eine exakte Ab- und Berechnung. Es wird pauschal ein fester
Prozentsatz der Renten-Zahlung als Ertragsanteil festgelegt. Dieser Prozentsatz bestimmt sich aus
dem Alter bei Rentenbeginn. Geregelt ist das im Einkommensteuer-Gesetz.
Beispiel
Wer mit 60 Jahren die Rente bekommt, muß 22% der Renten-Zahlung versteuern.
Wer mit 65 Jahren die Rente bekommt, muß 18% der Renten-Zahlung versteuern.
Erhält zum Beispiel jemand 5.000 Euro Rente im Jahr aus einer Private Rentenversicherung,
der bei der ersten Renten-Zahlung 60 Jahre alt war, so muß er 22% von 5.000 EURO
versteuern.
Lückenhaftes Steuerwissen
Ganz wichtig: Wenn davon die Rede ist, daß 22% versteuert werden müssen,
heißt das nicht - wie fast jeder denkt - daß die 5.000 EURO um 22% also 1.100 EURO gekürzt
werden. Es heißt, daß auf die 1.100 Euro (22% von 5.000 EURO jährlicher Rente) der individuelle
Steuersatz der Einkommensteuer angewendet wird. Wer einen Steuersatz von 30% hat, muß 30% des
Ertragsanteils an den Fiskus abgeben.
5.000 EURO mal 22% Ertragsanteil mal 30% Einkommensteuersatz = 330 EURO Steuerabzug.
Von den 5.000 EURO Renten-Zahlung im Jahr, bleiben also 4.670 EURO netto beim Rentenzahler.
Vertrags-Abschluß bis zum 31.12.2004
Informationen zur möglichen Steuerminderung der Beiträge
Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht,
die folgende Kriterien erfüllen:
1. die Beiträge müssen laufend für mindestens 5 Jahre bezahlt werden
2. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre
3. das Kapitalisierungsrecht kann nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden
4. die Police wird nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt
Erfüllt eine Private Rentenversicherung mit Kapitalisierungsrecht diese Kriterien, sind
88% der gezahlten Beiträge eines Kalenderjahres als Sonderausgaben in der Einkommensteuer-Erklärung einsetzbar
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG 2005).
Achtung! Einsetzbar heißt nicht automatisch, daß sie auch wirklich steuermindernd wirken!
Grund dafür, daß sie vielleicht trotzdem keinen Steuer-Vorteil bringen, ist, daß es einen
Höchstbetrag gibt. Die Beiträge werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen nur im
Rahmen eines neu bestimmten "Höchstbetrages für andere Vorsorgeaufwendungen" berücksichtigt.
Der Höchstbetrag für diese 'anderen Vorsorgeaufwendungen' beträgt pro berufstätigem Ehepartner:
1.500 EURO für Personen, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung
erhalten oder einen Beihilfeanspruch im Krankheitsfall haben (Angestellte, Beamte, Rentner).
2.400 EURO für Personen, die ihre Krankenversicherung alleine aufbringen müssen (Selbstständige).
Bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, addieren sich die Höchstbeträge entsprechend.
Da der Höchstbetrag meist mit Beiträgen zur Kranken-Versicherung, Pflege-Versicherung,
Arbeitslosen-Versicherung sowie zu anderen privaten Versicherungen, wie
Kfz-Haftpflicht-Versicherungen, Privat-Haftpflicht-Versicherungen, Unfall-Versicherungen,
ausgeschöpft ist, wirken sich die Beiträge für Private Rentenversicherungen bei
Angestellten meist nicht mehr steuermindernd aus. Anders kann das für Beamte und
Selbstständige sein - insbesondere aufgrund der Günstigerprüfung, die im folgenden
erläutert wird.
Übergangs-Regelung: Günstigerprüfung
Wer seine Police vor dem 01.01.2005 abgeschlossen hat, hat damals natürlich eine andere Rechnung,
nämlich nach der damals bestehenden Gesetzeslage, aufgemacht. Damit diese Betroffenen (immerhin
viele Millionen Menschen) nicht Sturm gegen diese steuerliche Verschlechterung und zum Verfassungs-Gericht
laufen, gibt es eine Übergangs-Regelung, die 'Günstigerprüfung'.
Das Finanzamt prüft bis zum Jahre 2019 automatisch im Rahmen der Einkommensteuer, ob die neue Regelung ab
dem Jahr 2005 oder die bis dahin gültige Regelung günstiger ist. Berücksichtigt wird das für den Bürger
günstigere Resultat.
Für Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die die Kriterien der Ziffern 1 bis 4
nicht erfüllen, können die Beiträge nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Informationen zur möglichen Steuer-Befreiung der Gewinn-Beteiligung
Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die folgende Kriterien erfüllen:
1. die Beiträge müssen laufend für mindestens 5 Jahre bezahlt werden
2. die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Jahre
3. das Kapitalisierungsrecht kann nicht vor Ablauf von 12 Jahren
seit Vertragsabschluss ausgeübt werden
4. die Police wird nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt
und bei denen sich der Versicherungskunde bei Ablauf für die Kapitalisierung, also
einmalige Auszahlung des gesamten Guthabens entscheidet:
Die Gewinn-Beteiligung ist komplett steuerfrei.
Für Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, die die Kriterien der Ziffern 1 bis 4
nicht erfüllen, muß die Gewinn-Beteiligung im Rahmen der Einkommensteuer komplett versteuert werden.
Betroffene Verträge
Private Rentenversicherungen mit Kapitalisierungsrecht, bei denen sich der Versicherungskunde
bei Ablauf gegen die Kapitalisierung und für die laufende Renten-Zahlung entscheidet:
Bei einer Renten-Zahlung ist der sogenannte 'Ertragsanteil' zu versteuern. Die Rente, die man
vom Versicherungs-Unternehmen enthält, besteht eigentlich aus zwei Teilen. Der eine Teil sind
die Sparanteile der eingezahlten Beiträge. Von zum Beispiel 100 Euro monatlicher Einzahlung wurden
immer 82 Euro angelegt. Die Summe aller Sparanteile bleibt steuerfrei.
Mit dem angelegten Geld (regelmäßig 82 Euro monatlich) hat das Versicherungs-Unternehmen Gewinn
erwirtschaftet. Den Teil des Gewinns, den die Kunden erhalten, macht den zweiten Teil der Rente
aus. Und der Teil ist, wie fast jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage, steuerpflichtig. Der Ertragsanteil
ist also vergleichbar der Dividende einer Aktie oder dem Zins-Ertrag eines verzinslichen Wertpapiers.
Allerdings verzichtet der Fiskus auf eine exakte Ab- und Berechnung. Es wird pauschal ein fester
Prozentsatz der Renten-Zahlung als Ertragsanteil festgelegt. Dieser Prozentsatz bestimmt sich aus
dem Alter bei Rentenbeginn. Geregelt ist das im Einkommensteuer-Gesetz.
Beispiel
Wer mit 60 Jahren die Rente bekommt, muß 22% der Renten-Zahlung versteuern.
Wer mit 65 Jahren die Rente bekommt, muß 18% der Renten-Zahlung versteuern.
Erhält zum Beispiel jemand 5.000 Euro Rente im Jahr aus einer Private Rentenversicherung,
der bei der ersten Renten-Zahlung 60 Jahre alt war, so muß er 22% von 5.000 EURO
versteuern.
Lückenhaftes Steuerwissen
Ganz wichtig: Wenn davon die Rede ist, daß 22% versteuert werden müssen,
heißt das nicht - wie fast jeder denkt - daß die 5.000 EURO um 22% also 1.100 EURO gekürzt
werden. Es heißt, daß auf die 1.100 Euro (22% von 5.000 EURO jährlicher Rente) der individuelle
Steuersatz der Einkommensteuer angewendet wird. Wer einen Steuersatz von 30% hat, muß 30% des
Ertragsanteils an den Fiskus abgeben.
5.000 EURO mal 22% Ertragsanteil mal 30% Einkommensteuersatz = 330 EURO Steuerabzug.
Von den 5.000 EURO Renten-Zahlung im Jahr, bleiben also 4.670 EURO netto beim Rentenzahler.
Steuerprivileg oft kein echter Vorteil
Ein Vorteil für die Lebensversicherung ergibt sich nur dann,
wenn bei einer anderen Sparanlage nach Berücksichtigung des Steuer-Freibetrages
für Kapital-Erträge ein Steuerabzug anfallen würde, der
so hoch ist, daß die Nachsteuer-Rendite hinter die Rendite
der Lebensversicherung zurückfallen würde.
Aber, es kann auch sein, daß eine andere Anlage eine um so viel
bessere Vor-Steuer-Rendite als eine Private Rentenversicherung hat,
daß auch nach Abzug von Steuern mehr übrigbleibt als bei einer
Privaten Rentenversicherung.
Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Rentenfonds
und andere Geld-Anlagen brachten in den letzten Jahrzehnten
in Kombination mit einer Risiko-Lebensversicherung oder ohne
(wenn Versicherungsschutz unwichtig) oft eine höhere
Vorsteuer-Rendite als die meisten Privaten Rentenversicherungen.
Nur die besten Versicherer konnten mithalten.
(Quelle: Kronenberg-Rendite-Studie)
Und bei der Nachsteuer-Rendite muß genau gerechnet werden, wer
die Nase vorn hat. Je nach Laufzeit, Höhe des Sparbetrages, Höhe
des noch zur Verfügung stehenden Steuer-Freibetrages, Höhe
des Steuersatzes kann mal die Lebensversicherung, mal eine andere
Geldanlage die höhere Nach-Steuer-Rendite haben.