Gewinnbeteiligung
Milliarden einfach "weg": Wem gehört die Gewinn-Beteiligung?
Nach derzeitiger Rechtslage (BGH-Rechtsprechung) gehört das
Geld der Versicherungs-Gesellschaft, und nicht - wie man erwarten
könnte - den Versicherungs-Kunden. Die Versicherungs-Gesellschaften
wiederum sind verpflichtet, 90% des Netto-Gewinns den Kunden als
Gewinn-Beteiligung zukommen zu lassen. Hinterlistig verweisen
einige gerne, daß sie bis zu 97% an die Kunden weiter geben würden.
Doch Vorsicht! Das ist oft Augenwischerei. Tatsächlich, so
stellte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen schon
vor Jahren fest, würden nur etwa 80% bei den Versicherungs-Kunden
ankommen! Der Unterschied zwischen 97% und 80% beruht auf
unterschiedlichen bilanz-technischen Rechen-Methoden.
Einige Versicherungs-Gesellschaften haben in der
Vergangenheit einen Teil des Gewinns, der mit den
Anlagen der Sparanteile des Beitrages erwirtschaftet
wurde, auf Seite geschafft. Unter Mithilfe des
Bundesaufsichtsamtes wurden durch »Bestands-Übertragungen«
Milliarden-Werte verschoben.
So geht der Trick
Eine Gesellschaft gründet eine neue Gesellschaft und überträgt
auf diese die Policen der Kunden. Die Vermögenswerte, die von den
Beiträgen der Kunden erwirtschaftet wurden, werden aber nicht
vollständig, sondern nur teilweise mit übertragen. Ein Rest bleibt
bei der alten Gesellschaft. Diese zurück bleibenden Vermögenswerte
sind für die Kunden damit für immer verloren. Sie fließen
nicht in die Gewinn-Beteiligung ein. Der Bundesgerichtshof
hat diese ungeheuerliche Praxis für rechtmäßig erklärt.
Als letzte Instanz ist das Bundesverfassungs-Gericht
angerufen worden, um diese Sauerei doch noch rückgängig
zu machen. Die Entscheidung steht noch aus.