Gewinnbeteiligung

Milliarden einfach "weg": Wem gehört die Gewinn-Beteiligung?

Nach derzeitiger Rechtslage (BGH-Rechtsprechung) gehört das Geld der Versicherungs-Gesellschaft, und nicht - wie man erwarten könnte - den Versicherungs-Kunden. Die Versicherungs-Gesellschaften wiederum sind verpflichtet, 90% des Netto-Gewinns den Kunden als Gewinn-Beteiligung zukommen zu lassen. Hinterlistig verweisen einige gerne, daß sie bis zu 97% an die Kunden weiter geben würden. Doch Vorsicht! Das ist oft Augenwischerei. Tatsächlich, so stellte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen schon vor Jahren fest, würden nur etwa 80% bei den Versicherungs-Kunden ankommen! Der Unterschied zwischen 97% und 80% beruht auf unterschiedlichen bilanz-technischen Rechen-Methoden.

Einige Versicherungs-Gesellschaften haben in der Vergangenheit einen Teil des Gewinns, der mit den Anlagen der Sparanteile des Beitrages erwirtschaftet wurde, auf Seite geschafft. Unter Mithilfe des Bundesaufsichtsamtes wurden durch »Bestands-Übertragungen« Milliarden-Werte verschoben.

So geht der Trick
Eine Gesellschaft gründet eine neue Gesellschaft und überträgt auf diese die Policen der Kunden. Die Vermögenswerte, die von den Beiträgen der Kunden erwirtschaftet wurden, werden aber nicht vollständig, sondern nur teilweise mit übertragen. Ein Rest bleibt bei der alten Gesellschaft. Diese zurück bleibenden Vermögenswerte sind für die Kunden damit für immer verloren. Sie fließen nicht in die Gewinn-Beteiligung ein. Der Bundesgerichtshof hat diese ungeheuerliche Praxis für rechtmäßig erklärt. Als letzte Instanz ist das Bundesverfassungs-Gericht angerufen worden, um diese Sauerei doch noch rückgängig zu machen. Die Entscheidung steht noch aus.