Erbschaftssteuer
Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung schauen Hinterbliebene
oftmals "verdattert", weil das Finanzamt Erbschaftssteuer kassieren
will. Zwar gibt es Steuer-Freibeträge, aber die Summen aus einer
Lebensversicherung können - teilweise erheblich - darüber liegen.
Daß Erbschaftssteuer anfällt, ist in vielen Fällen darauf
zurückzuführen, daß die Police falsch abgeschlossen wurde.
Verantwortlich sind in erster Linie unqualifizierte Vermittler
und träge Versicherungs-Gesellschaften. Letztere könnten durch
eine bessere Kontrolle des Antrages und Rückfrage beim
Versicherungs-Kunden Abhilfe schaffen. Da kann man mal wieder
sehen: Erst reden sie von Kundenfreundlichkeit und Service
und dann rühren sie keinen Finger, wenn es darauf ankommt.
Das muß man vorab zum Verständnis wissen
Versicherungs-Nehmer ist der, der Vertragspartner der
Versicherungs-Gesellschaft ist und die Beiträge schuldet.
Die versicherte Person kann der Versicherungs-Nehmer selbst
oder eine andere Person sein. Stirbt die versicherte Person,
wird die Leistung aus der Lebensversicherung fällig.
Modell 1: Erbschaftssteuer-pflichtig
Erbschaftssteuer für die Hinterbliebenen fällt dann an, wenn der
Verstorbene der Versicherungs-Nehmer und gleichzeitig die versicherte
Person ist.
Versicherungs-Nehmer: Paul Müller
Versicherte Person: Paul Müller
Leistungs-Empfängerin (begünstigte Person): Edeltraud Müller
Edeltraud Müller erhält aus dem Vertrag eines
anderen eine Versicherungssumme. Prompt will der Fiskus
bei Überschreiten der Freigrenze Erbschaftssteuer haben.
Es spielt keine Rolle, daß es der Vertrag ihres
Ehemannes ist!
Modell 2: Erbschaftssteuer-frei
Keine Erbschaftssteuer fällt dagegen an, wenn die begünstigte Person
auch Versicherungs-Nehmer des Vertrages ist.
Versicherungs-Nehmer: Edeltraud Müller
Versicherte Person: Paul Müller
Leistungs-Empfängerin (begünstigte Person): Edeltraud Müller
Edeltraud Müller muß keine Erbschaftssteuer zahlen, weil sie die
Versicherungs-Leistung aus ihrem eigenen
Vertrag erhält.
Hinweis zu Modell 2: Schenkungssteuer Sind bei Modell 2 die versicherte und die im Todesfall begünstigte
Person nicht verheiratet und nicht verwandt, prüft der Fiskus, ob
der Versicherungs-Nehmer die Beiträge aus eigenem Einkommen oder aus
dem Einkommen der versicherten Person bezahlt. Ist letzteres der Fall,
verlangt der Fiskus oberhalb eines Freibetrages Schenkungssteuer.
Typisches Beispiel sind Lebensgemeinschaften ohne Trauschein, bei denen
nur die versicherte Person Einkommen erzielt, der Partner
(hier: Versicherungs-Nehmer) aber nicht. Dann geht der Fiskus davon aus,
daß die versicherte Person dem Versicherungs-Nehmer die Beiträge zahlt
und stuft das als eine Schenkung ein.