Erbschaftssteuer

Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung schauen Hinterbliebene oftmals "verdattert", weil das Finanzamt Erbschaftssteuer kassieren will. Zwar gibt es Steuer-Freibeträge, aber die Summen aus einer Lebensversicherung können - teilweise erheblich - darüber liegen.

Daß Erbschaftssteuer anfällt, ist in vielen Fällen darauf zurückzuführen, daß die Police falsch abgeschlossen wurde. Verantwortlich sind in erster Linie unqualifizierte Vermittler und träge Versicherungs-Gesellschaften. Letztere könnten durch eine bessere Kontrolle des Antrages und Rückfrage beim Versicherungs-Kunden Abhilfe schaffen. Da kann man mal wieder sehen: Erst reden sie von Kundenfreundlichkeit und Service und dann rühren sie keinen Finger, wenn es darauf ankommt.

Das muß man vorab zum Verständnis wissen
Versicherungs-Nehmer ist der, der Vertragspartner der Versicherungs-Gesellschaft ist und die Beiträge schuldet.
Die versicherte Person kann der Versicherungs-Nehmer selbst oder eine andere Person sein. Stirbt die versicherte Person, wird die Leistung aus der Lebensversicherung fällig.


Modell 1: Erbschaftssteuer-pflichtig

Erbschaftssteuer für die Hinterbliebenen fällt dann an, wenn der Verstorbene der Versicherungs-Nehmer und gleichzeitig die versicherte Person ist.

Versicherungs-Nehmer: Paul Müller
Versicherte Person: Paul Müller
Leistungs-Empfängerin (begünstigte Person): Edeltraud Müller

Edeltraud Müller erhält aus dem Vertrag eines anderen eine Versicherungssumme. Prompt will der Fiskus bei Überschreiten der Freigrenze Erbschaftssteuer haben. Es spielt keine Rolle, daß es der Vertrag ihres Ehemannes ist!


Modell 2: Erbschaftssteuer-frei

Keine Erbschaftssteuer fällt dagegen an, wenn die begünstigte Person auch Versicherungs-Nehmer des Vertrages ist.

Versicherungs-Nehmer: Edeltraud Müller
Versicherte Person: Paul Müller
Leistungs-Empfängerin (begünstigte Person): Edeltraud Müller

Edeltraud Müller muß keine Erbschaftssteuer zahlen, weil sie die Versicherungs-Leistung aus ihrem eigenen Vertrag erhält.

Hinweis zu Modell 2: Schenkungssteuer
Sind bei Modell 2 die versicherte und die im Todesfall begünstigte Person nicht verheiratet und nicht verwandt, prüft der Fiskus, ob der Versicherungs-Nehmer die Beiträge aus eigenem Einkommen oder aus dem Einkommen der versicherten Person bezahlt. Ist letzteres der Fall, verlangt der Fiskus oberhalb eines Freibetrages Schenkungssteuer.

Typisches Beispiel sind Lebensgemeinschaften ohne Trauschein, bei denen nur die versicherte Person Einkommen erzielt, der Partner (hier: Versicherungs-Nehmer) aber nicht. Dann geht der Fiskus davon aus, daß die versicherte Person dem Versicherungs-Nehmer die Beiträge zahlt und stuft das als eine Schenkung ein.